Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · G312 2266453-1 · 11. Juli 2023
G312 2266453-1 · Bundesverwaltungsgericht · 11. Juli 2023
Bundesverwaltungsgericht11.07.2023
11.07.2023
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
11.07.2023
Geschäftszahl
G312 2266453-1
Spruch
G312 2266453-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Steiermark, vom 29.11.2022, GZ: XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.11.2022, GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass der Antrag der XXXX (im Folgenden: BF) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Wiederholungsbescheid vom 23.05.2018 nochmalig darüber abgesprochen worden sei, dass die angezeigte Erkrankung der BF keine Berufskrankheit nach Anlage 1 zum ASVG darstelle. Aufgrund der vorliegenden Erhebungen, Befunde und gutachterlichen Beurteilung, seien die bei der BF bestehenden Beschwerden, wie im Sozialgerichtsverfahren bereits festgestellt, nicht durch die berufliche Beschäftigung verursacht worden. Da die tatsächlichen Verhältnisse der BF keine Veränderung erfahren hätten, sei ihr Antrag der BF wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ihren neuerlichen Antrag zu Unrecht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen habe. Die gegenständliche Antragstellung hätte aufgrund der Tatsache erfolgt, dass ein Gutachten vom 04.07.2022 eingeholt worden sei, aus welchem sich ergebe, dass die Darlegung des damaligen Sachverständigen dahingehend unrichtig sei, dass ein Immunoblot sehr wohl durchgeführt worden wäre, der auch immer positiv gewesen wäre. Die maßgeblichen Umstände und Verhältnisse im Falle der BF zur abschließenden und vollumfänglichen sowie richtigen Beurteilung wären somit nicht gewürdigt worden, sodass die seinerzeitigen Ausführungen des Sachverständigen vor dem Landesgericht, welche dazu geführt hätten, dass die Klage der BF zurückgezogen werden musste, unrichtig gewesen wären. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem fachärztlichen Befund vom 04.07.2022 würden somit neue Tatsachen darstellen, denen eine erhebliche Bedeutung für die richtige Beurteilung des Sachverhaltes zukommen. Die neuerliche Antragstellung sei zu Recht erfolgt und hätte die BF auch eine wesentliche Änderung glaubhaft bescheinigt, weshalb eine Korrektur der ursprünglich unrichtigen Einschätzung der belangten Behörde erfolgen und eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG vorgenommen werden hätte müssen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 01.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2017 wurde die angezeigte Erkrankung der BF gemäß § 148e Abs. 1 BSVG nicht als Berufskrankheit anerkannt und die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt.
Gegen den Bescheid erhob die BF Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht.
Im Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt (GZ: XXXX ) wurde durch den Sachverständigen XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Zusatzfacharzt für Neurologische Intensivmedizin, Zusatzfacharzt für Geriatrie in seinem Gutachten vom 02.02.2018 zusammenfassend festgestellt:
„Aus neurologisch-schulmedizinischer Sicht gib es weder klinisch noch seitens der Laborparameter einen Hinweis auf eine akute Neuroborreliose bezogen auf das Ereignis vom Februar 2016.
Die berichteten Veränderungen an der Hand rechts könnten einer lokalen Infektion im Sinne einer Acrodermatitis chronica atrophicans entsprochen haben (eine Biopsie wurde nicht entnommen). Die Veränderungen haben sich unter antibiotischer Therapie jedoch vollkommen rückgebildet und waren diese zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden.
Die Kriterien einer Berufskrankheit sind nicht erfüllt.
Eine MdE aus neurologischer Sicht besteht nicht.“
In der mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zog die BF die Klage nach Erörterung des medizinischen Gutachtens durch den Sachverständigen zurück.
Mit (Wiederholungs-)bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2018 wurde nach Zurücknahme der Klage im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht festgestellt, dass die angezeigte Erkrankung keine Berufskrankheit sei.
Am 03.08.2022 stellte die BF erneut gemäß Punkt 46 der Liste der Berufskrankheiten einen Antrag auf Anerkennung einer Borrelioseerkrankung als Berufskrankheit.
Der Antrag vom 03.08.2022 erfolgte aufgrund der Einholung eines medizinischen Gutachtens vom 04.07.2022 des Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, in welchem angegeben wurde, dass bei der BF jedenfalls eine Acrodermatitis chronica atrophicans vorgelegen hat, was eine typische und zu 100% durch Borreliose hervorgerufene Erkrankung darstellt. Weiters wurde darin angegeben, dass die quantitativen Werte extrem hoch waren – dies nicht nur einmal, sondern über Jahre hindurch.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.11.2022 wurde der Antrag der BF auf Anerkennung einer Borrelioseerkrankung als Berufskrankheit wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass das Anbringen der BF sich auf eine entschiedene Sache – nämlich die Ablehnung der Anerkennung einer Borrelioseerkrankung als Berufskrankheit – beziehe, weshalb das nunmehrige Vorbringen keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darstelle.
Die BF ist hingegen der Auffassung, dass die Ausführungen des Sachverständigen in seinem fachärztlichen Befund vom 04.07.2022 neue Tatsachen darstellen würden, denen eine erhebliche Bedeutung für die richtige Beurteilung des Sachverhaltes zukommen. Die neuerliche Antragstellung der BF sei daher zu Recht erfolgt und hätte die belangte Behörde ihren Antrag zu Unrecht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Vorliegend handelt es sich somit um eine Beurteilung einer Rechtsfrage und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. [...] Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stellt auch die Zurückweisung eines Antrages etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, über welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschieden Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226), sodass dies im vorliegenden Fall auch für die Zurückweisung eines Antrages auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles und Versehrtenrente gelten muss. Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache handelt es sich somit um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG. Dies trifft auch auf Bescheide eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt wird, zu (vgl. VwGH 20.02.2008, 2006708/0239).
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 71 ASGG, Wirkungen der Klage:
(1) Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.
(2) Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger - trotz des Außerkrafttretens des Bescheides - seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
(3) Erlässt der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid, so gilt insoweit der Abs. 2 erster Satz nicht.
(4) In Rechtsstreitigkeiten über die Wiederaufnahme der Heilbehandlung Unfallverletzter hat der Versicherungsträger die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Heilbehandlung vorläufig nicht zu erbringen.
(5) Tritt durch die Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer denselben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
§ 72 ASGG, Zurücknahme der Klage
Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:
1. Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft;
2. nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so
a) bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;
b) gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist;
c) hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs. 2 zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht;
d) darf er in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach lit. c nicht nachkommt;
3. in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 oder über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach § 65 Abs. 1 Z 8 2. und 3. Fall kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
Gemäß § 175 Abs. 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
3.3. Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob sich das Vorbringen der BF (Meldung der Berufskrankheit) auf eine bereits entschiedene Sache (Ablehnung der Anerkennung einer Borrelioseerkrankung als Berufskrankheit) bezieht.
3.3.2. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 26.03.2021, Ra 2020/06/0119).
Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf bescheidmäßige Anerkennung der angezeigten Erkrankung (Borreliose) als Berufskrankheit gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, Zl 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH vom 8.9.1977, Zl 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH vom 23.5.1995, Zl 94/04/0081).
3.3.3. Im vorliegenden Fall hat die BF Klage gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2017 erhoben, womit der Bescheid gemäß § 71 Abs. 1 ASGG außer Kraft getreten ist. Durch die Klagrücknahme am 18.04.2018 ist der Bescheid vom 29.11.2017 gemäß § 72 Z 1 ASGG nicht wieder in Kraft getreten. Die belangte Behörde hat gemäß § 72 Z 2 lit. c ASGG am 23.05.2018 einen (Wiederholungs)Bescheid erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2018 wurde festgestellt, dass die angezeigte Erkrankung der BF keine Berufskrankheit darstelle.
Eine neuerliche bzw. anderslautende Entscheidung könnte nur dann durch die belangte Behörde ergehen, wenn sich in der Sach- oder Rechtslage wesentliche Änderungen ergeben haben, welche zu einer anderslautenden Entscheidung führen würden.
Die zur Anwendung gelangten Regelungen erfuhren jedoch seit der ersten Antragstellung, über die mit Bescheid vom 23.05.2018 abgesprochen wurde, keine Änderungen, sodass die Identität der Rechtslage gegeben ist.
Auch die von der BF aktuellen medizinischen Befunde hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes waren nicht geeignet, eine Änderung der Sachlage betreffend die Frage, ob die Borrelioseerkrankung der BF als Berufskrankheit anerkannt wird, herbeizuführen.
So ist – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – bereits der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 02.02.2018 eindeutig auf die Acrodermatitis chronica atrophicans eingegangen. Weiters gab er an, dass die berichteten Veränderungen an der Hand einer ACA entsprochen haben könnten, diese sich aber vollkommen rückgebildet haben und daher nicht mehr vorhanden waren. (vgl. Seite 9 des Gutachtens – „Z.n. Acrodermatitis chronica atrophicans, L30.8“)
Dem Vorbringen der BF, wonach der Sachverständige im Verfahren zu XXXX angegeben habe, dass ein Immunoblot nicht durchgeführt worden wäre bzw. dieser nicht positiv gewesen wäre, ist entgegen zu halten, dass der Sachverständige in der Tagsatzung von 18.04.2018 dezidiert angab, dass ein Immunoblot durchgeführt wurde, der einen IgG-Titer bestätigt. Er gab ebenso an, dass der IgG-Titer nur bedeutet, dass der Patient oder die Patientin irgendwann einmal Kontakt mit Borrelien gehabt haben kann. (vgl. Seite 2 des Protokolls zu 32 Cgs 323/12g vom 18.04.2018).
Ebenso wurde im Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt durch den Sachverständigen bereits festgestellt, dass im gegenteiligen Befund auch festgehalten wurde, das die ACA histologisch diagnostiziert wurde, obwohl die ACA lediglich eine Verdachtsdiagnose darstellt und aufgrund der Behandlung bereits abgeheilt ist.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass – wie im vorliegenden Fall - eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen die Identität der Sache nicht berührt (VwGH 26.03.2021, Ra 2020/06/0119).
Die Zurückweisung des Anbringens der BF (Meldung einer Berufskrankheit) durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 29.11.2022 bezog sich somit auf eine entschiedene Sache – nämlich die Ablehnung der Anerkennung einer Borrelioseerkrankung als Berufskrankheit. Das Vorbringen der BF stellt somit keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar, zumal dadurch keine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, denkbar ist.
Zur Anmerkung in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 AVG hätte vornehmen müssen, ist auszuführen, dass im Bescheidbeschwerdeverfahren Anträge, über die die Behörde nicht entschieden hat, keinesfalls Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0057).
Ein als allenfalls zu wertender Antrag der BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde im angefochtenen Bescheid nicht behandelt und ist somit nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0038).
Soweit die BF auf § 101 ASVG Bezug nimmt und dazu vorbringt, dass die belangte Behörde bei der Erstellung des Wiederholungsbescheides vom 23.05.2018 einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei, ist entgegenzutreten, dass keine Sachverhaltsmerkmale, die mit der Wirklichkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten, aufgetreten sind. Eine Anwendung des § 101 ASVVG kommt somit nicht in Frage.
Die Zurückweisung des Antrages durch den angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2266453.1.00