Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W287 2253720-2 · 2. Februar 2023
W287 2253720-2 · Bundesverwaltungsgericht · 2. Februar 2023
Bundesverwaltungsgericht02.02.2023
02.02.2023
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Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum
02.02.2023
Geschäftszahl
W287 2253720-2
Spruch
W287 2253720-2/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. Christine AMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG des XXXX , vertreten durch RA XXXX 1010 Wien, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 erhob er durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2020 und deren Veröffentlichung im Intranet.
1.2. Mit Bescheid vom 03.12.2021 (GZ XXXX ) setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus (OZ 3).
1.2. Am 07.04.2022 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist ein und erhob unter einem die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG.
1.3. Am 03.06.2022 erstattete der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts als Vorsitzender des Geschäftsverteilungsausschusses eine Stellungnahme (OZ 4) und beantragte, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück- bzw. abzuweisen.
1.4. Mit Schreiben vom 29.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 03.06.2022 zur Kenntnisnahme bzw. allfälligen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung übermittelt. Am 12.01.2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Äußerung (OZ 8).
1.5. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.04.2022 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2023 nicht Folge gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben angeführte Verfahrensgang steht fest.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2020 und deren Veröffentlichung im Intranet.
Die Datenschutzbehörde setzte dieses Verfahren mit Bescheid vom 03.12.2021 gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt.
Am 07.04.2022 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG ein und erhob unter einem Beschwerde gegen 1.) den Geschäftsverteilungsausschuss und 2.) den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.04.2022 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2023 nicht Folge gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
Bei der gegenständlichen Beschwerde handelt es sich um eine Datenschutzbeschwerde nach § 85 GOG. Beschwerdegegenständlich sind Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 sowie deren Veröffentlichung im Intranet am 13.10.2020.
Gemäß § 85 Abs. 4 GOG iVm § 24a BVwGG ist eine Beschwerde binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Da die Beschwerde – unbestritten – erst am 07.04.2022 eingebracht wurde, war diese verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern vielmehr im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeräumt.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:W287.2253720.2.00