Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht · G308 2137047-1 · 9. September 2022

Text · Bundesverwaltungsgericht · G308 2137047-1 · 9. September 2022

Text9. September 2022ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2137047.1.00

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Entscheidung

Bundesverwaltungsgericht · G308 2137047-1 · 9. September 2022

G308 2137047-1 · Bundesverwaltungsgericht · 9. September 2022

Bundesverwaltungsgericht09.09.2022

09.09.2022

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Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum

09.09.2022

Geschäftszahl

G308 2137047-1

Spruch

G308 2136357-1/34EG308 2137038-1/16EG308 2137042-1/15EG308 2137046-1/15EG308 2137047-1/15EG308 2137049-1/15E

G308 2137050-1/15EG308 2137051-1/15EG308 2137052-1/15EG308 2137053-1/14EG308 2137055-1/19EG308 2137056-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SCHÖNHERR Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark) vom 14.03.2016, Zahl: XXXX , betreffend Versicherungspflicht in der Voll- und Arbeitslosenversicherung sowie der Unfallversicherung von Dienstnehmern und der Nachverrechnung von Beiträgen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2019,

A.1.)

I. beschlossen:

Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2021, G308 2136357-1/28Z gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B.1.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. des XXXX , SVRN XXXX , 2. des XXXX , SVNR XXXX , 3. des XXXX , SVNR XXXX , 4. des XXXX , SVNR XXXX , 5. des XXXX , SVNR XXXX , 6. des XXXX , SVNR XXXX , 7. des XXXX , SVNR XXXX , 8. des XXXX , SVNR XXXX , 9. des XXXX , SVNR XXXX , 10. des XXXX , SVNR XXXX , und 11. des XXXX , SVNR XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Eva HOLZER-WAISOCHER in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark) vom 14.03.2016, Zahl: XXXX , betreffend Versicherungspflicht in der Voll- und Arbeitslosenversicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2019, zu Recht:

A.2.)

I. beschlossen:

Das jeweils mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.07.2021, G308 2137051-1/12Z; vom 05.07.2021, G308 2137038-1/12Z; vom 12.07.2021, G308 2137042-1/12Z und G308 2137046-1/12Z; vom 08.07.2021, G308 2137047-1/12Z, G308 2137049-1/12Z, G308 2137050-1/12Z, G308 2137052-1/12Z, G308 2137053-1/11Z, G308 2137055-1/14Z und G308 2137056-1/12Z; gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B.2.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahrensgang hinsichtlich der XXXX GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1):

1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark; im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.03.2016, wurde gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 2 iVm 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ausgesprochen, dass die im Anhang I. zu diesem Bescheid genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Ableser für Heizkostenzähler für die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt I.). Gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 2 iVm 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG wurde weiters ausgesprochen, dass die im Anhang II. dieses Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit als Ableser für Heizkostenzähler für die BF1 der Unfallversicherungspflicht unterliegen würden und die entsprechende Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 7 iVm 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass die BF1 wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 06.05.2015 sowie dem dazugehörigen Prüfbericht vom 07.05.2015 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 757.298,09 (davon EUR 571.833,57 an anteiligen Beiträgen und EUR 185.464,52 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 06.05.2015 und der dazugehörige Prüfbericht vom 07.05.2015 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. (Spruchpunkt III.)

Begründend wurde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 ein Unternehmen betreibe, welches die Ablesung und Wartung von Wärmemessgeräten durchführe. Die BF1 habe zwar mit den gegenständlich betroffenen Personen schriftliche Werkverträge abgeschlossen, es handle sich aber tatsächlich nicht um Werkverträge, weil die Merkmale von Dienstverhältnissen hinsichtlich persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und andere vorliegende Elemente überwiegen würden. Darüber hinaus sei auch vom Vorliegen von einfachen manuellen Hilfstätigkeiten auszugehen und damit auch vom Vorliegen von Dienstverhältnissen. Auch lägen die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpflicht vor. Im Rahmen der infolge der GPLA erfolgten Beitragsabrechnung seien als Beitragsgrundlage lediglich Rechnungspositionen „Services Montage“ herangezogen worden und die Rechnungspositionen „Tagessätze und Spesen“ sowie „Fahrtaufwand“ seien als beitragsfrei anerkannt worden. Ebenfalls nicht einbezogen worden sei die allenfalls verrechnete Umsatzsteuer.

Betroffen seien insgesamt 66 Personen, wobei in 59 Fällen in den angeführten Zeiträumen die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht und in 31 Fällen die Unfallversicherungspflicht auszusprechen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.04.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Es wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu die in der Beitragsabrechnung vom 06.05.2015 und dem dazugehörigen Prüfbericht vom 07.05.2015 ausgewiesenen Beiträge und Verzugszinsen auf das gesetzliche Ausmaß herabsetzen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweise, da im Prüfungszeitraum ausschließlich Werkverträge geschlossen worden seien und diese auch nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegen würden. Es läge keine Bindung der Ableser an Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten vor, ebenso wenig eine Weisungs- oder Kontrollunterworfenheit. Infolge eines generellen Vertretungsrechts der Ableser sei auch keine persönliche Arbeitspflicht gegeben. Den Ablesern sei lediglich jenes Material zur Verfügung gestellt worden, welches als Spezialmaterial (wie die Ampullen, Plomben) nicht allgemein erhältlich sei. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit liege somit nicht vor und würden weiters Gewerbeberechtigungen der Ableser vorhanden sein. Die Ableser hätten auch für einen bestimmten Erfolg gehaftet, seien nach der Anzahl der Ablesungen entlohnt worden und handle es sich dabei nicht um einfache manuelle Hilfstätigkeiten, sondern um höher qualifizierte Tätigkeiten. Es seien an Wasser- und Wärmezählern sowie Heizkostenverteilern auch Montage- und Reparaturarbeiten durchgeführt worden. Weiters auch Montagen von funkbasierten elektronischen Heizkostenverteilern und Datensammelstationen in Verbindung mit dem Aufbau von Funknetzen. Es handle sich daher nicht bzw. nicht zur Gänze um einfache manuelle Hilfstätigkeiten. Es lägen daher keine Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vor. Wenn überhaupt, lägen die Voraussetzungen für freie Dienstverhältnisse vor, welche jedoch aufgrund der bestehenden Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG infolge der Gewerbescheine zu keiner Versicherungspflicht nach dem ASVG führen würden.

Die gegenständliche GPLA habe im April 2013 begonnen und sei für den Zeitraum 01.04.2008 bis 31.12.2013 durchgeführt worden. Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG sei demnach für den Zeitraum 01.04.2008 bis 31.03.2010 bereits die Feststellungsverjährung eingetreten. Die verlängerte Frist von fünf Jahren sei gegenständlich nicht anwendbar, da sie keine Meldepflichtverletzung begangen habe. Seit der Gründung der BF1 2006 seien die gegenständlichen Ablesetätigkeiten von der mit der BF1 vormals verbundenen „ XXXX GmbH Co KG“ (im Folgenden: MT) erbracht worden. Auch diese habe Subunternehmer im Rahmen von Werkverträgen mit der Durchführung von Ablesetätigkeiten beauftragt. Die MT sei bis 2006 auch von der belangten Behörde selbst und vom Finanzamt mehrfach geprüft worden und sei die Beauftragung von Werkvertragsnehmern für Ablesetätigkeiten anlässlich dieser Prüfungen unbeanstandet geblieben. Ab August 2006 habe die BF1 jene Leistungen im selben System selbst erbracht, die zuvor die MT erbracht hatte. Die Vorgehensweise hinsichtlich der Werkverträge habe sich nicht geändert. Auf diese langjährige Verwaltungsübung gestützte Rechtsauffassung habe die BF1 auch keine Meldung an die belangte Behörde erstattet. Die unterlassene Meldung sei ihr daher aber auch nicht vorzuwerfen.

Weiters würden Verfahrensmängel, wie ein mangelhaft festgestellter und ergänzungsbedürftiger Sachverhalt, insbesondere auch hinsichtlich der konkreten Beitragsnachverrechnung, Verletzung des Parteiengehörs mangels gewährter Teilnahmemöglichkeit an der GPLA-Schlussbesprechung, sowie Begründungsmängel vorliegen.

Der Beschwerde wurden nachfolgende Unterlagen beigelegt:

-Niederschrift über die Schlussbesprechung der GPLA betreffend die MT vom 13.02.2013 für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2011 (Beilage ./A)

-Niederschrift über die Schlussbesprechung der GPLA betreffend die MT vom 18.12.2006 für den Zeitraum 2002 bis 2005 (Beilage ./B) samt Prüfbericht (Beilage ./C)

-Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung der MT für den Zeitraum 2002 bis 2005 (Beilage ./D)

-Konvolut an Rechnungen der Firma MT (Beilage ./F bis ./P)

-Mailverkehr betreffend Termine für die Schlussbesprechung bei der BF1 (Beilage ./Q)

1.3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vorgelegt und langten dort am 04.10.2016 ein.

Im Vorlagebericht vom 19.09.2016 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Ableser ohnehin nur für die Dauer ihres konkreten Ableseauftrages und nicht durchgehend nachversichert worden seien. Bei Übernahme eines Ableseauftrages seien sie zu dessen Durchführung auch gezwungen und seien dabei orts- und zeitgebunden gewesen. Der Ablesevorgang sowie Ort und Zeit seien bis ins kleinste Detail vorgegeben gewesen. Eine Weisungs- und Kontrollbefugnis habe vorgelegen. Vertretungen „im Verhinderungsfalle“ würden laut ständiger Rechtsprechung kein generelles Vertretungsrecht implizieren. Gegenständlich habe es sich lediglich um „Poolvertretungen“ durch andere Werkvertragsnehmer gehandelt. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei Folge der persönlichen Abhängigkeit. Eine Gewerbeberechtigung stehe der Annahme eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG nicht entgegen. Die mit Bescheid nachversicherten Personen hätten ausschließlich die im Bescheid beschriebenen Ablesetätigkeiten und damit in weiterer Folge einfache manuelle Hilfstätigkeiten durchgeführt. Im Rahmen der GPLA sei aufwändig erhoben worden, welche Personen nun tatsächlich Ablesetätigkeiten ausgeübt hätten. Die nachversicherten Personen hätten in den streitgegenständlichen Zeiträumen ausschließlich die in Rede stehenden Ablesetätigkeiten und keinerlei Montage- oder Reparaturarbeiten durchgeführt. Zum Vorbringen der freien Dienstnehmer werde auf die gesetzliche Prüfreihenfolge verwiesen. Auch lägen Elemente der organisatorischen Eingliederung und Weisungsbindung im Sinne der Lohnsteuerpflicht vor, hingegen kein Unternehmerrisiko. Es läge daher auch Lohnsteuerpflicht vor, sodass ein freies Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 4 ASVG ausgeschlossen werden könne. Zur Verjährung werde auf die Erkundigungspflicht verwiesen, sofern sich die Rechtsmeinung nicht auf höchstgerichtliche Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf die ständige Verwaltungsübung stützen könne. Die BF1 habe eine Erkundigung weder behauptet noch nachgewiesen. Alle Honorarnoten, darunter auch die von der BF1 selbst vorgelegten, würden Taggelder beinhalten. Der diesbezügliche Einwand gehe damit ins Leere.

Im Zuge der Beitragsnachverrechnung habe sich ergeben, dass insgesamt EUR 2,64 zu viel an Beiträgen nachverrechnet worden seien. Der Nachverrechnungsbetrag betrage EUR 757.294,33 (davon EUR 571.830,93 an Beiträgen und EUR 185.463,40 an Verzugszinsen).

Dem Vorlagebericht wurden weiters nachfolgende Unterlagen beigelegt:

ARD-Artikel (6295/5/2013 vom 29.01.2013) über die Entscheidung des VwGH vom 17.10.2012, 2011/08/000, zur Erkundigungspflicht bei strittiger Beitragspflicht von Entgeltteilen;

Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.08.1998, Zahl: XXXX , betreffend die Versicherungspflicht eines Mitarbeiters der Vorgängerin der BF1, der MT, im Zeitraum 01.04.1980 bis 30.04.1980 und 01.04.1981 bis 30.04.1981;

Ausführungen und Berechnungen zu den in der Beschwerde monierten Fehlberechnungen der Beitragsgrundlagen und der Beitragsnachverrechnung;

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2016, G305 2118609-1/7E, betreffend Widerruf der Notstandshilfe eines für die BF1 ehemals tätigen Ablesers, XXXX (im Folgenden: H.K.), in welchem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung die Tätigkeit des H.K. für die BF1 als vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG beurteilte;

1.4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.02.2019 wurde der BF1 der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 19.09.2016 zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen übermittelt.

1.5. Am 18.04.2019 wurde seitens der Rechtsvertretung der BF1 Akteinsicht in den Gerichts- und Verwaltungsakt genommen.

Darüber hinaus wurde eine Fristverlängerung hinsichtlich der Stellungnahme der BF1 zum Vorlagebericht der belangten Behörde schlussendlich bis 31.08.2019 gewährt.

1.6. Mit Schriftsatz vom 30.08.2019, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, nahm die BF1 zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung und regte darüber hinaus die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des, von der belangten Behörde zur Begründung der Heranziehung eines verlängerten Verjährungszeitraumes von fünf Jahren herangezogenen, Verfahrens über den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.08.1998, Zahl XXXX an. Dieser Bescheid betreffe das ehemals mit der BF1 verbundene Unternehmen MT und nicht die BF1 an sich. Der BF1 sei bekannt, dass gegen den genannten Bescheid vom 20.08.1998 seitens der MT ein Rechtsmittel erhoben worden, nicht aber, ob dieses Verfahrens jemals rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die belangte Behörde messe diesem Verfahren und Bescheid offenbar eine gewichtige Rolle bei der Beurteilung des Vorliegens der teilweisen Verjährung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge bei. Seitens des BF1 würden zwar Zweifel an der Relevanz dieses Bescheides für das gegenständliche Verfahren bestehen, zumal sich dieser auf einen Zeitraum beziehe, der bereits über 37 Jahre zurückliege, dennoch könne das Bestehen oder Nichtbestehen einer rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache für die Beurteilung der Verjährung im gegenständlichen Verfahren relevant sein. Es werde daher die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bescheid vom 20.08.1998 angeregt.

Die belangte Behörde verkenne die von ihr herangezogene Entscheidung zur Erkundigungspflicht (VwGH vom 17.10.2012, 2011/08/0002). Diese sei nur dann gegeben, wenn die Rechtsauffassung nicht auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung bzw. bei Fehlen solcher auf eine ständige Verwaltungsübung gestützt werden könne. Die Ablesetätigkeit durch die MT sei durch langjährige Verwaltungspraxis hinsichtlich der Gebietskrankenkassen und der Steuerbehörden akzeptiert worden. Die gegenüber der MT ausgeübte ständige Verwaltungsübung könne auch nicht durch einen Verweis auf das bis dato nicht abgeschlossene Verfahren und einen 1998 ergangenen Bescheid entkräftet werden.

Zum Vorlagebericht werde insofern Stellung genommen, als vorweg auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werde. Weiters replizierte die BF1, entgegen der Ansicht der belangten Behörde wären keine Bindungen der Ableser bezogen auf Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten vorgelegen. Die Ableser hätten innerhalb eines frei wählbaren Zeitfensters die Ablesungen der Zähler vorgenommen. Dazu wären sie naturgemäß an die Anwesenheit der jeweiligen Bewohner gebunden gewesen. Es wäre ihnen auch möglich gewesen, aus freiem Ermessen einzelne, auf den Kundenprotokollen ausgewiesene, Objekte auszulassen. Die belangte Behörde versuche, aus faktischen Gegebenheiten und pragmatischen Erwägungen eine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort zu konstruieren. Auch sei eine Weisungsbindung in Bezug auf die Durchführung der Ablesungen nicht vorgelegen.

Es stehe auch Werkvertragsnehmern frei, Leistungsaufzeichnungen zu führen, zumal sie gesetzlich zum Nachweis der durchgeführten Leistungen gegenüber dem Kunden dazu verpflichtet wären. Es hätte auch ein generelles, jederzeitiges und uneingeschränktes Vertretungsrecht bestanden. Dies nicht nur im Verhinderungsfall, obwohl es in der Praxis natürlich auch zu Vertretungen im Verhinderungsfalle gekommen sei. Das Vertretungsrecht sei weder auf andere für die BF1 tätige Werkvertragsnehmer beschränkt gewesen, noch hätten diesbezüglich irgendwelche Vorgaben betreffend die mit der Vertretung beauftragten Personen bestanden. Insbesondere sei keine „Poolvertretung“ vorgelegen.

Die Ableser hätten – wie bereits in der Beschwerde ausgeführt – ihre eigenen Betriebsmittel verwendet. Wesentlich für die Tätigkeit seien ein Mobiltelefon, Werkzeug und ein Fahrzeug und seien diese Betriebsmittel allesamt nicht von der BF1 zur Verfügung gestellt worden. Der von der belangten Behörde angeführten Judikatur (VwGH vom 10.09.2014, Ro 2014/08/0069), sei nur zu entnehmen, dass etwa die Verwendung eines eigenen Fahrzeuges bei gleichzeitig bestehender Kontroll- und Weisungsunterworfenheit, einer Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung sowie Integration in den Betrieb nichts am Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ändere. Gegenständlich lägen diese Kriterien jedoch nicht vor, sodass die belangte Behörde nicht alleine aufgrund dieser Rechtsprechung die Verwendung eines eigenen PKWs als „unwesentlich“ beurteilen dürfe. Dazu habe es die belangte Behörde unterlassen festzustellen, in welchem Umfang die Betriebsmittel der Ableser von diesen tatsächlich für die Tätigkeit genützt wurden und ob diese allenfalls in das jeweilige Betriebsvermögen aufgenommen worden seien.

Es sei richtig, dass das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung der Annahme eines echten Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG per se nicht entgegenstehe. Dennoch würde das Vorliegen einer aufrechten Gewerbeberechtigung ein starkes Indiz dafür bilden, dass weder eine Zeit-, Orts- noch Weisungsgebundenheit und im Ergebnis auch kein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliege. Im Falle einer Beurteilung der gegenständlichen Tätigkeit als freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG käme den Gewerbeberichtungen auch insofern erhebliche Relevanz zu, als diese zu einer Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ex lege führen würden und somit eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gesetzlich ausgeschlossen sei.

Die Ableser hätten weiters für den herzustellenden Erfolg gehaftet. Haftung stelle eben keine Eigenschaft von Dienstnehmern dar, die lediglich ein redliches Bemühen schulden würden. Die belangte Behörde verkenne, dass die Verpflichtung zur Herstellung eines gewährleistungstauglichen Erfolges ein entscheidendes Kriterium eines Werkvertrages sei. Seien die vertraglich geschuldeten Ablesungen im Einzelfall nicht (ordnungsgemäß) erbracht worden, hätten die Ableser auch kein Honorar erhalten.

Es sei weiters nicht richtig, dass die Ableser nur einfache Hilfstätigkeiten ausgeführt hätten. Unter den umqualifizierten Werkvertragsnehmern befänden sich auch einzelne Personen die weitaus höherwertige Arbeiten wie etwa EDV-Konzepte, die Auswertung von auf dem Funkweg erfassen Verbrauchsdaten durchgeführt hätten. Die aktenkundigen Bestätigungen über „Ablesetätigkeiten“ würden zudem nichts über die Art und Weise, wie diese durchgeführt würden, aussagen. Das Ablesen von Messgeräten zur verbrauchsgerechten Erfassung von Wärme und Wasser sei deutlich komplexer als einfache Spachtelarbeiten oder das Reinigen von Toilettenanlagen. Die Ablesung an Heizkörperverteilern auf Verdunstungsbasis sei eine höher qualifizierte Tätigkeit. Darüber hinaus erlaube die Judikatur des VwGH zu einfachen manuellen Hilfstätigkeiten keinesfalls einen „Automatismus“ in der Hinsicht, dass die belangte Behörde bei Vorliegen solcher Tätigkeiten automatisch von einer Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ausgehen dürfe. Dies sei vielmehr nur dann der Fall, wenn keine gegenläufigen Anhaltspunkte vorliegen würden. Das Vorliegen einfacher manueller Hilfstätigkeiten sei ausdrücklich bestritten worden und legen gegenläufige Anhaltspunkte gegen die Annahme der belangten Behörde sehr wohl vor. Es seien Werkverträge geschlossen und Gewerbeberechtigungen erwirkt worden. Weiters hätten die Ableser eine eigene unternehmerische Infrastruktur aufgebaut.

Die Kriterien für eine Lohnsteuerpflicht iSd § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lägen gegenständlich ebenso nicht vor. Es müsse insbesondere zwischen sachlichen, die Eigenschaft als selbstständig Erwerbstätiger nicht beeinträchtigenden, Weisungen und Weisungen bezogen auf das arbeitsbezogene Verhalten unterschieden werden. Die Abgabe der Ableseprotokolle an einem bestimmten Ort erfülle jedenfalls nicht das Kriterium der organisatorischen Eingliederung in den Betrieb der BF1 und lag auch ein Unternehmerrisiko ausschließlich auf Seiten der Ableser, denen ein jederzeitiges Ablehnungsrecht und damit die Bestimmung des Umfangs ihres Tätigwerdens bzw. ihres wirtschaftlichen Erfolgs zugekommen sei.

Auf die in der Beschwerde näher dargestellten Begründungs- und Feststellungsmängel sei die belangte Behörde nicht näher eingegangen. Unrichtig wiederhole diese die Feststellung, dass sämtliche Honorarnoten „Taggeld“ beinhalten würden, ohne sich mit damit auseinanderzusetzen, dass seitens der Ableser „Tagsätze“ in Rechnung gestellt worden seien. Diese seien mit Taggeldern, iS einer Reisevergütung, nicht zu vergleichen, sondern würden eine pauschale Abgeltung von einzelnen Tagesleistungen der Ableser darstellen, und somit gegen eine Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sprechen.

Wie in der Beschwerde dargelegt, sei die Berechnung der Beitragsgrundlagen für sieben Ableser nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde sei der Argumentation der BF1 teilweise gefolgt und habe Richtigstellungen vorgenommen. Hinsichtlich drei Ablesern konnte die Berechnung jedoch trotz Stellungnahme der belangten Behörde weiterhin nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Dazu machte die BF1 nähere Angaben in ihrer Stellungnahme.

Die belangte Behörde habe weiters Verfahrensvorschriften, nämlich den Grundsatz der materiellen Wahrheit und das Recht auf Parteiengehör der BF1 verletzt. Das Erkenntnis des BVwG zur Zahl G305 2118609-1 sei insofern nicht von Relevanz, als einerseits bei der Beurteilung der Vorfrage nicht zwischen einem echten und einem freien Dienstverhältnis unterschieden worden sei, und andererseits die BF1 in dem Verfahren nicht Partei gewesen sei und sich die materielle Rechtskraft des Erkenntnisses somit nicht auf die BF1 erstrecken könne. Ein Präjudiz liege deswegen nicht vor.

1.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.09.2019 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der BF1 vom 30.08.2019 zur Gegenäußerung binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt.

1.8. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.10.2019 langte am 08.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde vorweg auf die bisherigen Ausführungen im Bescheid und dem Vorlagebericht verwiesen.

Das dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.08.1998 zugrundliegende, die MT betreffende, Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Der Bescheid stelle die abschließende Entscheidung dar. Eine Entscheidung des VwGH zur Meldepflicht von Heizkostenablesern existiere nicht. Die BF1 könne sich aber auch nicht auf eine ständige Verwaltungsübung berufen, da es zu dieser Meldepflicht sogar eine anderslautende Entscheidung gegen die BF1 selbst gebe.

Die belangte Behörde hätte in 16 Bescheiden aus dem Jahr 1988 und in weiterer Folge der Landeshauptmann als damals zuständige Rechtsmittelinstanz in 16 Bescheiden aus dem Jahr 1998 rechtskräftig ausgesprochen, dass die dort betroffenen Ableser mit ihrer Tätigkeit (Ablesen und Montieren von Heizverteilern) für die MT als Dienstnehmer zu qualifizieren seien. In der Folge sei durch die verfahrensgegenständliche GPLA (Zeitraum 01.01.2008-31.12.2013) die Nichtanmeldung der Heizkostenableser durch die BF1 abermals bemängelt worden. Die BF1 sei damit ihrer Erkundigungspflicht nicht nachgekommen und sei die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die Anregung einer Aussetzung des Verfahrens sei somit völlig verfehlt und spreche sich die belangte Behörde dagegen aus.

Zu den wesentlichen Betriebsmitteln sei auszuführen, dass diese nur im Fall des Vorliegens eines freien Dienstverhältnisses relevant wären (vgl VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0163). Da aber Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen würden, sei darauf nicht näher einzugehen. Demnach liege durch die diesbezüglich von der belangten Behörde nicht durchgeführten Feststellungen auch keine Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit vor.

Es werde beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass die BF1 verpflichtet ist, Beiträge und Verzugszinsen in Höhe von EUR 757.294,33 (davon EUR 571.830,93 an Beiträgen und EUR 185.463,40 an Verzugszinsen) nachzuentrichten.

Auf Ersuchen des BVwG wurde von der belangten Behörde ein weiteres Mal eine Ausfertigung des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.08.1998 vorgelegt.

1.9. Auch diese Stellungnahme der belangten Behörde wurde der BF1 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.11.2019 neuerlich zur Gegenäußerung binnen drei Wochen übermittelt.

1.10. Der Schriftsatz der BF1 vom 27.11.2019 langte am 29.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird auf die bisherigen Ausführungen der BF1 im Verfahren verwiesen und das dortige Vorbringen vollinhaltlich aufrechterhalten. Darüber hinaus werde ausschließlich auf das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 03.10.2019 repliziert:

Dass das Verfahren vor dem Landeshauptmann von Steiermark, welches dem Bescheid vom 20.08.1998 zugrunde liege, rechtskräftig abgeschlossen sei, werde von der belangten Behörde ohne Beweis behauptet. Es wäre für diese als Verfahrenspartei dieses Verfahrens ein Leichtes gewesen, einen mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Bescheid vorzulegen. Weiters sei die MT Partei dieses Verfahrens gewesen, die BF1 jedoch zu keiner Zeit und habe die belangte Behörde keinen der Bescheide, auf welche sie sich beziehe vorgelegt, obwohl der BF1 bekannt sei, dass dagegen ein Rechtsmittel erhoben worden sei. Die entsprechenden Anträge würden wiederholt werden. Die MT und auch die BF1 selbst seien mehrfach durch Steuerbehörden und die belangte Behörde geprüft und die Beauftragung von Werkvertragsnehmern zur Ablesetätigkeit unbeanstandet geblieben. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde hätte daher sehr wohl eine jahrelange Verwaltungsübung bestanden. Die Ausdehnung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre sei daher zu Unrecht erfolgt.

Die Argumentation der belangten Behörde zu den von ihr unterlassenen Feststellungen zum Betriebsvermögen der Ableser erweise sich als Zirkelargument. Die belangte Behörde sei offenbar von vornherein von einem echten Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ausgegangen und habe damit die rechtliche Qualifikation vorweggenommen. Weiters habe die belangte Behörde Feststellungen zur Qualität der Ablesetätigkeit und zum allgemeinen Vertretungsrecht der Ableser unterlassen. Ein entsprechender Sachverhalt, der eine entsprechende rechtliche Beurteilung erst ermögliche, sei nicht erhoben worden. Die belangte Behörde habe jene Feststellungen, die gegen eine Qualifikation der Ableser als Dienstnehmer gesprochen hätte, schlichtweg unterlassen.

2. Verfahrensgang hinsichtlich XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer oder BF2), XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer oder BF3), XXXX (im Folgenden: Viertbeschwerdeführer oder BF4), XXXX (im Folgenden: Fünftbeschwerdeführer oder BF5), XXXX (im Folgenden: Sechstbeschwerdeführer oder BF6), XXXX (im Folgenden: Siebtbeschwerdeführer oder BF7), XXXX (im Folgenden: Achtbeschwerdeführer oder BF8), XXXX (im Folgenden: Neuntbeschwerdeführer oder BF9), XXXX (im Folgenden: Zehntbeschwerdeführer oder BF10), XXXX (im Folgenden: Elftbeschwerdeführer oder BF11), und XXXX (im Folgenden: Zwölftbeschwerdeführer oder BF12):

2.1. Mit dem oben unter Punkt 1.1. angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2016, Zahl: XXXX , sprach diese gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 2 iVm 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG iVm Anhang I. des Bescheides unter anderem aus, dass BF2 bis BF12 aufgrund ihrer Tätigkeit als Ableser für Heizkostenzähler für die BF1 in nachfolgenden Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden und entsprechende Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt I. iVm Anhang. I.):

Beschwerdeführer

Zeiträume der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht

BF2

-02.04.2013-08.05.2013

-13.05.2013-29.05.2013

-04.06.2013-28.06.2013

-01.07.2013-29.08.2013

BF3

-01.04.2013-26.04.2013

-29.04.2013-26.07.2013

BF4

-01.04.2008-31.07.2010

-01.09.2010-28.02.2011

-01.04.2011-31.07.2011

-01.09.2011-31.07.2012

-01.09.2012-31.08.2013

BF5

-10.11.2011-31.12.2011

-03.01.2012-25.08.2013

BF6

-14.04.2008-31.05.2008

-02.06.2008-30.06.2008

-08.09.2008-28.10.2008

-30.10.2008-01.12.2008

-03.12.2008-17.01.2009

-19.01.2009-28.02.2009

-15.04.2009-30.05.2009

-02.06.2009-30.06.2009

-01.10.2009-21.11.2009

-24.11.2009-25.12.2009

-11.01.2010-26.02.2010

-12.04.2010-20.05.2010

-26.05.2010-30.06.2010

-01.10.2010-30.12.2010

-01.01.2011-28.02.2011

-01.04.2011-30.06.2011

-01.10.2011-29.02.2012

-10.04.2012-30.06.2012

-01.09.2012-28.09.2012

-01.10.2012-28.02.2013

-01.04.2013-17.07.2013

-26.08.2013-30.08.2013

BF7

-06.10.2010-29.10.2010

-02.11.2010-28.02.2011

-01.04.2011-31.07.2011

-01.09.2011-29.02.2012

-01.04.2012-31.07.2012

-01.09.2012-02.01.2013

-07.01.2013-28.02.2013

-02.04.2013-31.07.2013

BF8

-21.09.2009-31.12.2009

-04.01.2010-24.02.2010

-12.04.2010-05.07.2010

-10.09.2010-27.09.2010

-01.10.2010-29.10.2010

-01.11.2010-01.03.2011

-01.04.2011-01.06.2011

-06.06.2011-26.07.2011

-12.09.2011-31.10.2011

-02.11.2011-02.12.2011

-02.01.2012-22.02.2012

-28.02.2012-29.02.2012

-11.04.2012-30.04.2012

-02.05.2012-06.06.2012

-10.06.2012-12.07.2012

-03.09.2012-28.09.2012

-01.10.2012-30.01.2013

-03.02.2013-08.02.2013

-01.04.2013-27.06.2013

-01.07.2013-30.07.2013

-26.08.2013-30.08.2013

BF9

-12.04.2008-30.06.2008

-27.09.2008-30.12.2008

-01.01.2009-31.01.2009

-02.02.2009-28.02.2009

-16.04.2009-30.06.2009

-01.10.2009-30.10.2009

-01.11.2009-30.12.2009

-04.01.2010-17.02.2010

-12.04.2010-30.06.2010

-01.10.2010-25.02.2011

-04.04.2011-30.06.2011

-01.10.2011-30.12.2011

-02.01.2012-28.02.2012

-11.04.2012-28.07.2012

-19.09.2012-30.11.2012

-02.12.2012-29.12.2012

-01.01.2013-28.02.2013

-01.04.2013-26.04.2013

-29.04.2013-25.05.2013

-27.05.2013-27.07.2013

-26.08.2013-31.08.2013

BF10

-14.04.2008-06.06.2008

-09.06.2008-03.07.2008

-29.09.2008-19.12.2008

-22.12.2008-20.02.2009

-15.04.2009-10.06.2009

-15.06.2009-17.07.2009

-02.10.2009-20.11.2009

-23.11.2009-14.01.2010

-18.01.2010-25.02.2010

-10.03.2010-01.07.2010

-05.07.2010-23.07.2010

-04.10.2010-18.11.2010

-22.11.2010-30.12.2010

-03.01.2011-20.01.2011

-24.01.2011-05.05.2011

-09.05.2011-14.07.2011

-26.09.2011-01.12.2011

-05.12.2011-26.01.2012

-11.04.2012-05.07.2012

-03.09.2012-18.10.2012

-22.10.2012-21.12.2012

-01.01.2013-14.02.2013

-03.04.2013-16.05.2013

-21.05.2013-04.07.2013

BF11

-01.04.2008-16.04.2008

-22.04.2008-29.05.2008

-06.06.2008-19.06.2008

-25.06.2008-10.07.2008

-12.08.2008-10.09.2008

-18.09.2008-10.10.2008

-13.10.2008-23.10.2008

-04.11.2008-17.11.2008

-19.11.2008-27.11.2008

-01.12.2008-02.04.2009

-07.04.2009-16.04.2009

-20.04.2009-20.05.2009

-25.05.2009-10.06.2009

-17.06.2009-02.07.2009

-06.07.2009-20.07.2009

-23.07.2009-27.08.2009

-22.09.2009-01.10.2009

-07.10.2009-21.10.2009

-27.10.2009-26.11.2009

-29.11.2009-15.12.2009

-11.01.2010-28.01.2010

-01.02.2010-01.03.2010

-10.03.2010-02.06.2010

-09.06.2010-23.06.2010

-29.06.2010-07.07.2010

-13.07.2010-22.07.2010

-01.08.2010-12.08.2010

-19.08.2010-27.09.2010

-11.10.2010-28.10.2010

-02.11.2010-20.12.2010

-05.01.2011-31.01.2011

-07.02.2011-09.02.2011

-07.03.2011-20.04.2011

-01.05.2011-30.05.2011

-06.06.2011-29.06.2011

-04.07.2011-06.07.2011

-01.08.2011-31.08.2011

-06.09.2011-28.09.2011

-03.10.2011-25.10.2011

-02.11.2011-30.11.2011

-05.12.2011-20.12.2011

-04.01.2012-29.02.2012

-04.03.2012-21.03.2012

-01.04.2012-25.04.2012

-02.05.2012-30.05.2012

-04.06.2012-27.06.2012

-01.07.2012-14.08.2012

-04.09.2012-28.09.2012

-07.10.2012-30.10.2012

-02.05.2013-31.05.2013

BF12

-01.04.2008-14.05.2008

2.2. Mit inhaltlich gleichlautendem Schreiben jeweils vom 15.04.2016 erhoben die BF2 bis BF12 ebenfalls Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid und machten im Wesentlichen dieselben Beschwerdegründe wie die BF1 geltend. Die Beschwerden sind ebenso am BVwG anhängig und die nachfolgenden Zahlen protokolliert:

G308 2137038-1 (BF2)

G308 2137042-1 (BF3)

G308 2137046-1 (BF4)

G308 2137047-1 (BF5)

G308 2137049-1 (BF6)

G308 2137050-1 (BF7)

G308 2137051-1 (BF8)

G308 2137052-1 (BF9)

G308 2137053-1 (BF10)

G308 2137055-1 (BF11)

G308 2137056-1 (BF12)

2.3. Auch den BF2 bis BF12 wurde jeweils der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 19.09.2016 zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.02.2019 durch das BVwG übermittelt.

2.4. Mit Schriftsatz der gemeinsamen Rechtsvertreterin des BF2 bis BF12 vom 18.03.2019, am 20.03.2019, wurde beantragt, die Stellungnahmefrist bis 15.05.2019 zu verlängern.

2.5. Schlussendlich nahmen die BF2 bis BF12 mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom 29.08.2019, am 02.09.2019 beim BVwG einlangend, zum Vorlagebericht der belangten Behörde vom 19.09.2016 Stellung.

Darin wurde – im Wesentlichen mit der Argumentation der BF1 übereinstimmend – zusammengefasst und unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen ausgeführt, die Ableser wären weder an Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit, Arbeitsort noch arbeitsbezogenes Verhalten gebunden gewesen. Insbesondere verkenne die belangte Behörde bei ihren diesbezüglichen Ausführungen die praktischen und realen Gegebenheiten dieser Tätigkeit. Es habe weiters keine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit, keine persönliche Arbeitspflicht infolge eines generellen Vertretungsrechts und keine wirtschaftliche Abhängigkeit der Ableser bestanden. Die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Ableser keine Dienstkleidung, keinen Dienstausweis, kein Diensthandy und auch kein Dienstfahrzeug von der BF1 zur Verfügung gestellt bekommen hätten. Für die ausgeübte Tätigkeit seien insbesondere ein Mobiltelefon, Werkzeug und ein Fahrzeug maßgeblich. Es handle sich dabei um wesentliche eigene Betriebsmittel der Ableser, die von ihnen in einer eigenen betrieblichen Infrastruktur genützt worden seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu dieser Frage (Aufnahme von Betriebsmitteln in das Betriebsvermögen bzw. Umfang und Ausmaß der betrieblichen Nutzung von „Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs“) Feststellungen zu treffen. Das Vorliegen von Gewerbeberechtigungen stelle ein starkes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar, selbst wenn dadurch per se das Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nicht ausgeschlossen werden könnte. Für die allfällige Qualifizierung der Ableser als freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sei die durch die Gewerbescheine ex lege bestehende Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG aber relevant, da dadurch eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG für diese Tätigkeit ausgeschlossen wäre. Die Ableser hätten für die Herstellung eines bestimmten gewährleistungstauglichen Erfolgs gehaftet, was ein entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines Werkvertrages darstelle. Die Entlohnung der Tätigkeit sei nach der Anzahl der Ablesungen erfolgt. Es handle sich um höher qualifizierte Tätigkeiten und nicht um einfache Hilfstätigkeiten. Auch diesbezüglich habe die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Weiters lägen auch die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpflicht iSd § 47 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nicht vor. Weiters handle es sich um Tagsätze und nicht um Taggelder im Sinne von Reisekostenvergütungen. Dabei handle es sich um pauschale Abgeltungen einzelner Tagesleistungen der Ableser, welche ebenso gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sprechen würden.

Zur Beitragsnachverrechnung werde ausgeführt, dass trotz der teilweise durchgeführten Korrektur durch die belangte Behörde die Berechnung einzelner Bemessungsgrundlagen nach wie vor nicht nachvollziehbar wäre. Außerdem entbinde die Berechtigung der belangten Behörde zur Schätzung nicht davon, diese auch zu begründen.

Zur Verjährung verweise die belangte Behörde zu Unrecht auf die Erkundigungspflicht (VwGH vom 17.10.2012, 2011/08/0002), da sich die BF1 auf eine ständige Verwaltungsübung stützen könne und die Ausgestaltung der Tätigkeit der Ableser über viele Jahre hinweg sowohl bei der MT als auch bei der BF1 weder von der belangten Behörde noch dem Finanzamt beanstandet worden wäre. Der Verweis der belangten Behörde auf ein bis dato nicht abgeschlossenes Verfahren und einen 1998 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark könne damit nicht aufrechterhalten werden.

Schließlich habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften, nämlich den Grundsatz der materiellen Wahrheit sowie das Recht auf Parteiengehör verletzt. Das von der belangten Behörde herangezogene Erkenntnis des BVwG (G305 2118609-1/7E) stelle kein Präjudiz dar, da die BF dort nicht Partei des Verfahrens gewesen seien und es sich dort lediglich um eine Vorfragenbeurteilung in einem Verfahren über den Widerruf der Notstandshilfe handle.

Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben; in eventu an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; in eventu die nachverrechneten Beiträge und Verzugszinsen auf das gesetzliche Ausmaß herabsetzen.

2.6. Seitens des BVwG wurde den BF2 bis BF12 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.11.2019 weiters die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.10.2019 im Verfahren gegen die BF1, Zahl G308 2136357-1/10, zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.

2.7. Die BF2 bis BF12 nahmen mit Schriftsatz ihrer gemeinsamen Rechtsvertreterin vom 28.11.2019, am selben Tag am Bundesverwaltungsgericht einlangend, zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.10.2019 mit inhaltlich gleichlautenden Ausführungen des unter Punkt 1.10. dargestellten Schriftsatzes der Rechtsvertretung der BF1 Stellung.

3. Verbundenes Verfahren der BF:

3.1. Das BVwG führte sodann am 20.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die bevollmächtigte Rechtsvertretung (RV1) der BF1, der BF12 samt bevollmächtigter Rechtsvertreterin (RV2) und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Ein vertretungsbefugtes Organ (Geschäftsführer) der BF1 sowie die BF2 bis BF11 sind nicht erschienen.

Die gegenständlichen Verfahren wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Dem RV1 wurde seitens des erkennenden Gerichtes zur Erstattung einer Replik eine Frist bis 28.02.2020 eingeräumt. Diese werde sodann der belangten Behörde zur Stellungnahme vorgelegt und danach werde eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt.

3.2. In weiterer Folge wurde der BF1 seitens des BVwG aufgrund der Fristerstreckungsanträge vom 17.02.2020 und 27.04.2020 eine Fristverlängerung zur Erstattung der Replik bis zum 30.11.2020 gewährt.

Am 01.12.2020 langte der Schriftsatz der BF1 vom 30.11.2020 beim BVwG ein.

Darin wird unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass der Vorwurf der belangten Behörde, wonach die BF1 versucht habe das Verfahren zu verschleppen unrichtig sei. Die Sitzverlegung der BF1 sei ausschließlich aus sachlichen und betriebswirtschaftlichen Erwägungen und nicht wegen der erfolgten GPLA-Prüfung erfolgt. Auch liege weder ein Messtechnik-Konzern noch eine faktische Unternehmensgruppe vor. Sämtliche Gesellschaftsanteile an der BF1 seien im Jahr 2015 an den derzeitigen Geschäftsführer XXXX übertragen worden. Zur Verjährung wurde vorgebracht, dass es einen Rahmenwerkvertrag zwischen der MT und der BF1 gebe. Die MT habe einen Vertrag mit unterschiedlichen Energieversorgern und bediene sich zur Erfüllung dieser Vertragspflichten, insbesondere betreffend Heizkostenablesung, der BF1 als Subunternehmerin. Aufgrund der mehrfachen (GPLA-)Prüfung der MT durch Steuerbehörden und der belangten Behörde selbst und aufgrund der Tatsache, dass die Durchführung von Ablesungen durch Subunternehmer im Rahmen von Werkverträgen bei der MT stets unbeanstandet geblieben sei, sei die BF1 zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Ableseleistungen auch tatsächlich Werkverträge vorgelegen seien und daher – mangels persönlicher Abhängigkeit der Ableser – keine Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bestanden habe. Ab August 2006 habe die BF1 jene Leistungen erbracht, die zuvor die MT erbracht hatte, und habe ebenfalls Subunternehmer beauftragt. Sowohl die Art der Tätigkeit der Werkvertragsnehmer als auch die Art der Beauftragung seien vollkommen ident geblieben mit der Vorgehensweise der MT. Eine weitergehende „Erkundigungspflicht“ bei der belangten Behörde wäre allenfalls denkbar gewesen, wenn die BF1 zumindest Bedenken bzw. Zweifel in Bezug auf die idente Meldepraxis der MT gehabt hätte. Die langjährige Verwaltungspraxis der belangten Behörde sei ausschlaggebend und ursächlich dafür gewesen, dass die BF1 keine gesonderte Anfrage an die belangte Behörde gerichtet habe.

Des Weiteren wird moniert, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Feststellungen zur Qualität und technischen Bandbreite der Ablesetätigkeit zu treffen. Die „Ablesetätigkeiten“ würden ein äußerst weites Spektrum umfassen und auch umfangreiches eich- und energietechnisches Know-How voraussetzen. In weiterer Folge wurde eine inhaltliche Darstellung der Ablesetätigkeiten vorgenommen. Zumindest 24 Werkvertragsnehmer hätten Ablesetätigkeiten an elektronischen Heizkostenverteilern durchgeführt; zumindest 8 Werkvertragsnehmer seien mit der Montage dieser elektronischen Gerätetypen und zumindest 6 Werkvertragsnehmer mit der Montage von Wasser- und Wärmezählern betraut worden.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde Tätigkeiten wie „Zusammenbau oder Vorbereiten von Kuverts“ als Werkvertragstätigkeiten akzeptiert habe, das Ablesen von Heizkostenverteilern auf Verdunstungsbasis jedoch nicht. Damit habe die belangte Behörde vergleichbare Tätigkeiten rechtlich unterschiedlich behandelt. Dies sei mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar. Das Splitten der belangten Behörde in einfache und höherwertige Tätigkeiten verletze den Grundsatz der materiellen Wahrheit. Die belangte Behörde hätte für jeden einzelnen Werkvertragsnehmer genau feststellen müssen, welche einfachen oder höherwertigen (Ablese-)Tätigkeiten zeitlicher und/oder in wirtschaftlicher Hinsicht überwogen hätten.

Der Stellungnahme wurde eine auszugsweise Übersicht der von der belangten Behörde anerkannten Werkverträge (Beilage ./R) beigelegt.

3.3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.12.2020 wurde der belangten Behörde die Replik der BF1 vom 30.11.2020 zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen übermittelt.

3.4. Mit E-Mail vom 18.12.2020 wurde seitens der gemeinsamen Rechtsvertreterin der BF2 bis BF12 um eine Fristerstreckung zur Erstattung der Stellungnahme bis Ende März 2021 ersucht.

3.5. Mit Schriftsatz vom 07.01.2021, am 08.01.2021 beim BVwG einlangend, gaben die BF2 bis BF12 durch ihre gemeinsame Rechtsvertreterin bekannt, dass der Inhalt der Replik der BF1 vom 30.11.2020 zu ihrem eigenen Vorbringen erhoben werde und die BF2 bis BF12 sich diesem vollinhaltlich anschließen würden. Unter einem wurden die in der Beschwerde gestellten Anträge wiederholt.

3.6. Am 06.04.2021 langte die Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Darin wird unter Bezugnahme auf das Steuerverfahren der BF1 betreffend Lohnsteuer 2008 – 2013, Dienstgeberbeitrag für 2008 – 2013 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2008 – 2013 ausgeführt, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 16.03.2021, Zl. RV/2100570/2017, festgestellt habe, dass die Ableser ihre Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 erbracht hätten. Da die Lohnsteuerpflicht bzw. die steuerliche Dienstnehmereigenschaft aller in Rede stehenden Heizkostenableser der BF1 durch Erkenntnis des BFG festgestellt worden sei, seien die genannten Heizkostenableser im hier vorliegenden Verfahren von Gesetzes wegen automatisch auch Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG.

Zum Vorwurf der Verschleppung des Verfahrens wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Sitz des Unternehmens zu Beginn der GPLA-Prüfung von Graz nach Wels verlegt worden sei. Gleichzeitig sei die Geschäftsführung des Unternehmens vom wirtschaftlichen Eigentümer, XXXX , an XXXX übertragen worden. XXXX sei am XXXX .1933 geboren worden, sein ständiger Wohnsitz befinde sich in Kroatien und er sei der deutschen Sprache kaum mächtig. In der Folge seien auch 100 % der Gesellschaftsanteile von XXXX an XXXX übertragen worden. Die korrekte Zuordnung der Honorarnoten gestalte sich äußerst mühsam und aufwendig, da Honorarnoten teilweise auf verwandte Personen, auf falsche Mitarbeiter oder zum Teil auf Personen ausgestellt worden seien, die im Unternehmen gar nicht existieren würden. Die belangte Behörde habe sich zu keinem Zeitpunkt auf einen „ XXXX -Konzern“ im Sinne von gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen bezogen. Unter Verweis auf beiliegende Firmenbuchauszüge, brachte die belangte Behörde vor, dass neben der BF1 (vormals: XXXX Ges.m.b.H.) noch die XXXX GmbH Co KG, die XXXX GmbH, die XXXX GmbH Co KG, die XXXX GmbH und die bereits gelöschte XXXX GmbH existieren würden. All diese Unternehmen würden im wirtschaftlichen Eigentum der Familie XXXX stehen und der Geschäftsführer sei stets XXXX .

Zur Frage der Verjährung wurde seitens der belangten Behörde das bisherige Vorbringen wiederholt. Des Weiteren sei das Vorbringen der BF1 bezüglich der drei angezweifelten Honorarnoten unsubstantiiert, da die BF1 nicht begründet habe, weshalb die drei Honorarnoten noch immer nicht stimmen würden.

Es wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16.03.2021, Firmenbuchauszüge sowie das Erkenntnis vom VwGH vom 15.07.2019 in Vorlage gebracht.

3.7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.04.2021 wurde der BF1 sowie den BF2 bis BF12 jeweils die Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.04.2021 zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen übermittelt.

3.8. Mit E-Mail vom 12.05.2021 teilte die bevollmächtigte Rechtsvertretung der BF1 unter Bezugnahme auf das Telefonat vom selben Tag mit, dass aufgrund des vermeintlichen Todes des Alleingeschäftsführers und Alleingesellschafters der BF1 versucht werde die Faktenlage rasch zu klären und dem erkennenden Gericht bis 15.06.2020 [sic!; gemeint offenbar: 2021] ein „Update“ übermittelt werde.

3.9. Mit E-Mail vom 18.05.2021 teilte die gemeinsame Rechtsvertreterin der BF2 bis BF12 unter Bezugnahme auf das Telefonat zwischen der bevollmächtigten Rechtsvertretung der BF1 und der erkennenden Richterin mit, dass vereinbart worden sei, dass vorerst keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist erstatten werden müsse, da aufgrund der besonderen Umstände (vermeintlicher Tod des Alleingeschäftsführers und Alleingesellschafters der BF1) zunächst die Sachlage geklärt werden müsse und danach eine neue Frist für die Stellungnahme gesetzt werden würde.

3.9.1. Mit E-Mail vom 14.06.2021 teilte die BF1 durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung mit, dass beabsichtigt sei die in kroatischer und französischer Sprache abgefasste Todesfallbestätigung betreffend XXXX übersetzen zu lassen. Des Weiteren werde demnächst ein Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers beim zuständigen Firmenbuch eingebracht, zumal XXXX der einzige Geschäftsführer der BF1 gewesen sei. Danach könne in Abstimmung mit dem Notgeschäftsführer eine Stellungnahme zur letzten Eingabe der belangten Behörde gemacht werden. Es wurde eine Kopie der Todesfallbestätigung vorgelegt.

3.9.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.06.2021 wurde der belangten Behörde die Sterbeurkunde zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen übermittelt.

3.9.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2021, Zl.: G308 2136357-1/28Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl.: Ra 2021/15/0058, ausgesetzt.

Mit gleichlautenden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes, zu den Zahlen: G308 2137038-1/12Z vom 05.07.2021, G308 2137042-1/12Z vom 12.07.2021, G308 2137046-1/12Z vom 12.07.2021, G308 2137047-1/12Z vom 08.07.2021, G308 2137049-1/12Z vom 08.07.2021, G308 2137050-1/12Z vom 08.07.2021, G308 2137051-1/12Z vom 02.07.2021, G308 2137052-1/12Z vom 08.07.2021, G308 2137053-1/11Z vom 08.07.2021, G308 2137055-1/14Z vom 08.07.2021 und G308 2137056-1/12Z vom 08.07.2021, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl.: Ra 2021/15/0058, ausgesetzt.

3.9.4. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16.03.2021, RV/2100570/2017, wurde die Beschwerde der BF1 betreffend Haftung für Lohnsteuer 2008 – 2013, Säumniszuschlag für Lohnsteuer 2008 – 2013, Dienstgeberbeitrag 2008 – 2013, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2008 – 2013 und Säumniszuschlag für Dienstgeberbeitrag 2008 – 2013, gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen von der BF1 erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit Beschluss vom 18.05.2022, Zahl Ra 2021/15/0058-9, zurückgewiesen.

3.9.5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.06.2022 sowie vom 17.06.2022 wurde der BF1, den BF2 bis BF12 sowie der belangten Behörde jeweils die VwGH-Entscheidung vom 18.05.2022, Zahl: Ra 2021/15/0058, zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen übermittelt.

3.9.6. Mit E-Mail vom 01.07.2022 teilte die BF1 durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung mit, dass trotz der Tatsache, dass der einzige Geschäftsführer und Alleingesellschafter der BF1 am XXXX .2020 – bereits vor mehr als einem Jahr - verstorben sei, bislang noch kein Geschäftsführer bestellt worden sei. Auch sei der Rechtsvertretung der Stand des Verlassenschaftsverfahrens in Kroatien unbekannt. Die Rechtsvertretung sei daher bemüht, die weitere Vorgehensweise im gegenständlichen Verfahren mit der Rechtsanwaltskammer abzuklären. Es wurde um eine Fristverlängerung bis zum 01.08.2022 ersucht.

3.9.7. Mit E-Mail vom 15.07.2022 wurde seitens der bevollmächtigten Rechtsvertretung der BF1 mitgeteilt, dass diese angesichts des gesellschaftsrechtlichen Vertretungsmangels beabsichtigte der BF1 zu kündigen und die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu beantragen. Es werde abermals ersucht, die Frist für eine allfällige Stellungnahme bis zum 31.08.2022 zu verlängern.

Eine weitere Stellungnahme langte seitens der BF1 bis dato nicht ein.

3.9.8. Per E-Mail vom 27.07.2022 ersuchte auch die Rechtsvertreterin des B2 bis BF12 um eine Fristverlängerung zur aufgetragenen Stellungnahme bis zum 01.09.2022, da sie etliche ihrer Mandanten bisher nicht habe erreichen können.

3.9.9. Mit Schriftsatz vom 30.08.2022, beim Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2022 einlangend, nahmen BF2, BF11 und BF12 durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.06.2022 schriftlich Stellung.

Zum Beschluss des VwGH vom 18.05.2022 betreffend die Zurückweisung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde nur ausgeführt, dass der VwGH nunmehr bestätigt habe, dass die „Ablesenden“ die mit der BF1 Werkverträge über Ablesearbeiten geschlossen hätten, tatsächlich Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988 erbracht haben. Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführer weiterhin eine von den Sachverhaltsannahmen und der darauf basierenden Gesamtbeurteilung des BFG abweichende Rechtsansicht vertreten würden, sei auch der VwGH nicht näher auf den Umstand eingegangen, dass nicht alle Beschwerdeführer nur Ablesearbeiten durchgeführt hätten, sondern auch höherwertigeren Tätigkeiten nachgegangen wären.

In der Folge wurde – wiederholt – ausgeführt, weshalb nach Ansicht der Beschwerdeführer höherwertige Tätigkeiten vorliegen würden und sich die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten insbesondere des BF2, des BF11 und des BF12 von einfachen manuellen Tätigkeiten unterscheiden würden. Der VwGH hätte dies nicht außer Acht lassen dürfen. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Beschwerdeführer habe nicht nur Ablesearbeiten ausgeführt, sondern darüber hinaus auch höher qualifizierte Tätigkeiten für die BF1. Die belangte Behörde hätte damit einzelne Beschwerdeführer separat behandeln, ihre wahren Tätigkeiten ausreichend berücksichtigen müssen und die Tätigkeiten nicht nur auf die Ablesearbeiten reduzieren dürfen.

Es werde beantragt, neuerlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, die beantragten Zeugen einzuvernehmen und den Beschwerden stattgeben; in eventu das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu die in der Beitragsabrechnung vom 06.05.2015 und im zugehörigen Prüfbericht vom 07.05.2015 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen auf das gesetzliche Ausmaß herabsetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF1 ist ein zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragenes Unternehmen mit der Firmenbezeichnung XXXX GmbH. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in XXXX . Die BF1 betreibt als Geschäftszweig die Personalbereitstellung, insbesondere auf dem Gebiet der Ablesung und Wartung von Wärmemessgeräten (vgl. aktenkundiger Firmenbuchauszug zur FN XXXX vom 27.06.2022).

Die ursprüngliche Firmenbezeichnung der BF1 lautete „ XXXX Ges. m.b.H.“. Im September 2015 wurde der Firmenwortlaut auf XXXX GmbH geändert. Die BF1 hatte ihren Sitz in XXXX . Im Juli 2014 wurde der Sitz nach XXXX verlegt (vgl. aktenkundiger Firmenbuchauszug zur FN XXXX vom 19.07.2022).

Gesellschafter der BF1 waren XXXX und XXXX gemeinsam, in weiterer Folge XXXX allein. Seit Juli 2015 ist 100%iger Gesellschafter XXXX (vgl. aktenkundiger Firmenbuchauszug zur FN XXXX vom 19.07.2022).

Geschäftsführer der BF1 war XXXX . Im April 2013 wurde XXXX alleiniger Geschäftsführer der BF1. XXXX ist am XXXX .1933 geboren und am XXXX .2020 verstorben. Sein Wohnsitz befand sich in XXXX , Kroatien. Im September 2021 wurde XXXX als Geschäftsführer aus dem Firmenbuch gelöscht (vgl. aktenkundiger Firmenbuchauszug zur FN XXXX vom 19.07.2022; Kopie der kroatischen Sterbeurkunde vom 11.06.2021).

1.2. Die BF2 bis BF12 waren in den jeweiligen sie betreffenden Zeiträumen als Ableser bei der BF1 tätig (vgl. Beschwerde der BF1 vom 19.04.2016; angefochtener Bescheid vom 14.03.2016, Anhang I.).

1.3. Bei der BF1 fand für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2013 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) statt, in deren Rahmen ein Nachverrechnungsbetrag an allgemeinen Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen und Zuschlägen in Höhe von EUR 757.298,09 (davon EUR 571.833,57 an anteiligen Beiträgen und EUR 185.464,52) festgestellt wurden (vgl. angefochtener Bescheid vom 14.03.2016).

Im Zuge einer nochmaligen Überprüfung wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass insgesamt EUR 2,64 zu viel an Beiträgen nachverrechnet wurden. Der korrigierte Nachverrechnungsbetrag beträgt EUR 757.294,33 (davon EUR 571.830,93 an Beiträgen und EUR 185.463,40 an Verzugszinsen)(vgl. Vorlagebericht vom 19.09.2016).

1.4. Das Finanzamt XXXX erließ Haftungs- und Abgabenbescheide vom 07.05.2015, für die Jahre 2008 bis 2013 betreffend Lohnsteuer, Säumniszuschlag für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Säumniszuschlag für Dienstgeberbeitrag gegenüber der BF1 (vgl. Erkenntnis des BFG vom 16.03.2021, RV/2100570/2017).

1.5. Gegen diese Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes vom 07.05.2015 erhob die BF1 Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG).

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16.03.2021, RV/2100570/2017, wurde die Beschwerde der BF1 betreffend Haftung für Lohnsteuer 2008 – 2013, Säumniszuschlag für Lohnsteuer 2008 – 2013, Dienstgeberbeitrag 2008 – 2013, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2008 – 2013 und Säumniszuschlag für Dienstgeberbeitrag 2008 – 2013, gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Das BFG stellte in seinem Erkenntnis die Lohnsteuerpflicht der BF2 bis BF12 fest und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

"[...]

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

[...]

Die BF (gemeint ist die BF1) hat in den Streitjahren 2008 – 2012 mit den Ablesern Verträge abgeschlossen, in denen sie sich zum Ablesen von Wärmemessgeräten und zur Dokumentation der Verbrauchswerte auf eigenen Formularen verpflichten. Die Werkverträge wurden nach Fertigstellung einer Leistung im Nachhinein datiert ausgestellt und mit dem bereits abgerechneten Entgelt inkl. Reiseaufwandsentschädigungen ausgehändigt bzw. zur Unterschrift übergeben. Ab 2013 wurden keine neuen Werkverträge mehr abgeschlossen.

Die BF schickte den Ablesern Adresslisten über die Häuser, in denen Ablesearbeiten durchzuführen waren. Die Ableser gaben die Zeiten bekannt, in denen sie Ablesearbeiten durchführen konnten und vereinbarten dann mit der BF, in welchem Zeitraum sie in einem bestimmten Gebiet die Ablesetätigkeiten („Ablesen von Wärmemessgeräten und Dokumentation der Verbrauchswerte auf eigenen Formularen mit eigenen Schreibgeräten“) ausführen. Es stand ihnen frei, Angebote nicht anzunehmen.

In den Verträgen wurde festgehalten, dass der Vertragspartner der BF mit Gewerbeschein fungiert, dass er sich vertreten lassen kann, an keine Arbeitszeit und keine Weisung gebunden ist und die Tätigkeit mit seinem eigenen Material und Werkzeug durchzuführen hat. Nicht festgehalten wird, wann und wo welche Tätigkeiten ausgeführt werden. Die Art der Tätigkeit bestimmt sich anhand der Kundendienstprotokolle, die von der BF bereitgestellt werden, bzw. den Rechnungsbeilagen, die die geleisteten Arbeiten mit Adresse und „Code“ (Art der Leistung) angeben.

Die BF informiert daraufhin die von der Ablesung betroffenen Bewohner durch Hausanschlag oder persönliche Schreiben, in welchem Zeitfenster das Ablesen erfolgt. Die Ableser haben zugesagte Ablesetätigkeiten auch abgesagt und zT auch für Ersatz aus dem Kreis der übrigen Ableser gesorgt. Diese haben ihre Leistung direkt mit der BF abgerechnet.

Zum Ablesen waren spezielle Ampullen und Plomben notwendig. Dieses Spezialmaterial wurde von der BF hergestellt und konnte von den Ablesern nicht anderswo gekauft werden. Es wurde den Ablesern ebenso wie die benötigten Kundendienstprotokolle von der BF in einem Container, der am Firmengelände der BF steht, zur Verfügung gestellt und dort abgeholt. Die gebrauchten Ampullen wurden wieder dorthin zurückgebracht. Im Beschwerdezeitraum erfolgte das Ablesen von Daten teilweise auch mittels funkbasierender Verteil- und Messgeräte, wobei die Ableser die Daten nach einer Reihe von technischen Manipulationen am Gang des Hauses ablesen konnten. Die abgelesenen Daten wurden protokolliert und von der Person, die sich in der Wohnung befand, unterzeichnet. Sollte ein Kunde nicht zu Hause sein, wurde ein von der BF vorgefertigtes Kuvert hinterlassen, auf dem das Datum und die Uhrzeit vermerkt waren. In Folge wurde schriftlich ein Ersatztermin angekündigt, den idR ein anderer Ableser wahrgenommen hat. Im Falle des nochmaligen Nicht-Antreffens wurde der Verbrauch geschätzt. Die Ableser haben zur Leistungserbringung auch ihr eigenes (haushaltsübliches) Werkzeug, ihr Handy und ihre Schreibgeräte verwendet. Auch die verwendeten KFZ standen im Eigentum der Ableser. Die Verrechnung der Leistungen erfolgte mittels digitalem von der BF zur Verfügung gestellten Rechnungsformulars, das im Prüfungszeitpunkt nicht mehr im Einsatz war. In den Abrechnungen wird der Ableser mit Mitarbeiternummer, Adresse und Bankverbindung angegeben. Innerhalb eines Abrechnungszeitraumes wurden „Für geleistete Arbeiten, die ich auf Basis des Rahmenvertrages ausgeführt habe“ jeweils „Service und Montage“, „Tagessätze und Spesen“ sowie „Fahrtaufwand“ mit oder ohne Umsatzsteuer verrechnet. Das Honorar für Service und Montage stand den Ablesern in Höhe eines Pauschalhonorars pro Ablesung zu, an Fahrtaufwand wurden 0,27 Euro bis 0,34 Euro je km verrechnet. Die genaue Auflistung der durchgeführten Tätigkeiten ergab sich aus den Rechnungen beigelegten Protokollen betr. „Service und Montage“.

[...]

Dienstverhältnis

Nach der Rechtsprechung des VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018 (verst. Sen), ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 anhand zweier Kriterien, nämlich der - Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und der - Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zu beurteilen. Die beiden Merkmale lassen sich nicht eindeutig voneinander abgrenzen und bedingen einander teilweise. Eine Person, die in den betrieblichen Organismus eingegliedert ist, wird auch dem Weisungsrecht unterliegen (Doralt, EStG § 47 Tz 23). Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis sind dabei nicht die vertraglichen Abmachungen, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 16.2.1994, 90/13/0251 oder VwGH 25.10.1994, 90/14/0184, VwGH vom 2.9.2009, 2005/15/0143 mwN). Im Beschwerdefall kann der zeitlichen und organisatorischen Eingliederung in den Unternehmensbereich des Arbeitgebers keine wesentliche Bedeutung zukommen, weil die ausbedungene Leistung gänzlich außerhalb örtlicher Einrichtungen, die dem Arbeitgeber zugerechnet werden können, erbracht wird (vgl. dazu VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 28.5.2015, 2013/15/0162).

So führt die BF selbst an, dass sich die Ableser nicht am Firmensitz der BF aufhielten und es somit auch zu keiner Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe der BF kommen konnte. Soweit die BF vorbrachte, die Montage- und Reparaturarbeiten seien so umfangreich gewesen, dass dafür Weisungen an echte Dienstnehmer nötig gewesen wären, steht dies im Widerspruch zu den Erhebungen des Finanzamtes und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung, denen zufolge sich die Servicearbeiten auf den Austausch von Ampullen beschränkten und die Ableser diesbezüglich von der BF eingeschult wurden.

Im Beschwerdefall kommt der Weisungsbindung und organisatorischen Eingliederung keine wesentliche Bedeutung zu, weil diese Merkmale bei der Natur der ausbedungenen Tätigkeiten von vornherein keine eindeutige Abgrenzung ermöglichen. In den Fällen, in denen die Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos, oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen, Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/13/0083, VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0041 oder VwGH 21.11.2018, Ra 2018/13/0045, VwGH 22.2.2017, Ro 2014/13/0033).

Unternehmerrisiko

Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit die Einnahmen und Ausgaben maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten (vgl. VwGH 2.9.2009, 2005/15/0035; VwGH 29.7.2010, 2007/15/0223; VwGH 24.11.2011, 2008/15/0180). Im Beschwerdefall vermeint die BF, dass die Ableser ein Unternehmerrisiko getroffen hätte, weil sie nur pro erfolgreicher Ablesung bezahlt wurden und sie diese Aufträge nach Belieben ablehnen konnten. In einer leistungsbezogenen Entlohnung ist nach Ansicht des VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0014 jedoch noch kein entscheidungsrelevantes Unternehmerrisiko zu sehen (vgl. auch VwGH 22.3.2010, 2009/15/0200 oder VwGH 28.9.2004, 2000/14/0094). Auch die Verrechnung von Pauschalbeträgen steht einer Beurteilung der Tätigkeit als unselbständig nicht entgegen; eine Erfolgsabhängigkeit (und damit ein Unternehmerwagnis) ist daraus jedenfalls nicht ableitbar (VwGH 19.8.2020, Ra 2020/13/0052, VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0066, VwGH 18.12.2013, 2009/13/0230, mwN). Soweit sich daher die Einnahmen erhöhen, wenn die Ableser mehr arbeiten bzw. vermindern, wenn sie weniger Ablesungen durchführen (weil sie etwa angebotene Aufträge nicht annehmen), ist dies eine Situation wie sie auch bei einem Dienstnehmer gegeben ist: Je mehr gearbeitet wird, desto höher ist der Entlohnungsanspruch. Unternehmerwagnis liegt weiters vor, wenn der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (VwGH 4.3.1986, 84/14/0063, VwGH 2.7.2002, 2000/14/0148).

Die Ableser traf im Beschwerdefall auch kein entscheidungswesentliches ausgabenseitiges Unternehmerwagnis: Sie hatten einen allgemeinen Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrtspesen (ein Anspruch auf Spesenersatz spricht nach Ansicht des VwGH 28.3.2001, 96/13/0010 gegen ein Unternehmerwagnis), allfälligen Taggeldes und der Parkscheine. Selbst wenn das vereinbarte Kilometergeld mit 0,27 bzw. 0,34 Euro/km unter dem amtlichen Kilometergeld von 0,42 Euro/km liegt, liegt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Spesenersatz vor, weil es sich beim amtlichen Kilometergeld nur um eine (grobe) Schätzung und nicht um die tatsächlichen Kosten handelt (vgl beispielsweise VwGH 30.10.2001, 97/14/0140). Die Ableser traf insofern kein Aufwandsrisiko, als sie von Anfang an wussten, dass ihre Fahrtkosten mit einem bestimmten Betrag vergütet werden. Zum anderen mussten die Ableser laut Beschwerde die Kosten für Arbeitsmittel und Material tragen. Als Arbeitsmittel verwendeten sie nur Werkzeuge, die in jedem Haushalt zu finden sind (Schraubenzieher, Zange) sowie ihr Mobiltelefon und allenfalls Kugelschreiber. Diese Arbeitsmittel fallen betragsmäßig nicht ins Gewicht und werden typischerweise auch im Rahmen der privaten Lebensführung genutzt, sodass ihre Verwendung nicht dazu geeignet ist, den finanziellen Erfolg der Tätigkeit weitgehend zu gestalten.

Die wesentlichen Betriebsmittel, nämlich die für die Ablesung notwendigen Ampullen und Plomben, wurden von der BF hergestellt und den Ablesern zu Verfügung gestellt. Diese Betriebsmittel konnten von den Ablesern laut Beschwerdevorbringen auch nicht am freien Markt erworben werden. Daraus ergibt sich, dass die Ableser ihren Erfolg weder durch Einnahmen noch durch Ausgaben (Einsatz von Arbeitsmitteln) wesentlich beeinflussen konnten, sodass sie kein Unternehmerwagnis getroffen hat.

Vertretungsbefugnis

Welches Gewicht einer vertraglich vereinbarten Vertretungsbefugnis als Indiz für die Selbständigkeit einer Tätigkeit zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 28.4.2004, 2000/14/0125). Wenn eine Vertretung nur innerhalb des Kollegenkreises möglich ist und im Vertretungsfall der Entlohnungsanspruch unmittelbar auf den Vertreter übergeht, nehmen diese Umstände dem vereinbarten Vertretungsrecht an Gewicht (VwGH 29.06.2016, 2013/15/0281, 2013/15/0283, 2013/15/0282).

Das für Selbständige typische Vertretungsrecht besteht ja darin, dass sie die Wahl haben, die vertraglich vereinbarte Leistung selbst zu erbringen oder diese durch Mitarbeiter oder Subunternehmer erbringen zu lassen, die sie auf ihre Kosten beschäftigen. In beiden Fällen ist der Selbständige derjenige, der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt hat.

Da sich im Beschwerdefall das „Vertretungsrecht“ darin erschöpft hat, dass Ablesearbeiten im Fall der Absage von anderen Ablesern vorgenommen wurden, die ihre Leistungen direkt mit der BF abrechneten, stellt diese Vertretungsmöglichkeit keinen für eine selbständige Tätigkeit maßgeblichen Umstand dar.

Gewerbeberechtigung

Auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung stellt keinen für die steuerliche Beurteilung maßgeblichen Umstand dar (vgl. VwGH 18.12.2013, 2009/13/0230 unter Hinweis auf VwGH 2.2.2010, 2009/15/0191; VwGH 31.7.2012, 2008/13/0071).

Dementsprechend ist das Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung im Beschwerdefall ebenso unerheblich wie die Abrechnung in Form der Legung von Honorarnoten, weil es bei der steuerlichen Beurteilung einer Tätigkeit nicht darauf ankommt, in welches äußeres Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben oder welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend sein sollte (vgl. beispielsweise VwGH 2.2.2010, 2009/15/0191).

Gesamtbild

Bei der Beurteilung der Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Erst wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der beschäftigten Person, die Pflichten, die ihr obliegen, die Risken, die sie zu tragen hat, und ihre allfällige Weisungsgebundenheit besitzt, kann ein entsprechend fundiertes Urteil über die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit abgegeben werden (VwGH 20.2.2008, 2008/15/0072, VwGH 29.9.2004, 99/13/0183, VwGH 4.2.1987, 85/13/0194).

Nach Ansicht des VwGH 28.9.2004, 2000/14/0094 sprechen bei einer Gesamtbetrachtung die Kriterien persönliche Gebundenheit und Leistungspflicht, wirtschaftliche Abhängigkeit, mangelnder unmittelbarer Einfluss auf das betriebliche Geschehen, langfristige Einbindung in den Arbeitsprozess und Spesenersatz für ein Dienstverhältnis.

[...]

Im Beschwerdefall hat die BF die Organisation der Arbeiten übernommen: ****** hat die Ableser eingeschult und die Arbeit eingeteilt. Das Ablesen erfolgte zu einer zwischen der BF und den Ablesern vereinbarten Zeit, die den Wohnungsinhabern von der BF mittels Aushanges mitgeteilt wurde. Dem von der BF ins Treffen geführten sanktionslosen Ablehnungsrecht ist diesbezüglich nur das Gewicht einer zeitlichen Koordinierung beizumessen.

Die Ableser waren insofern auch in wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF, als sie ihre Ableseleistungen nur gegenüber der BF erbringen konnten, weil nur die BF die notwendigen Kontakte zu den Energieversorgungsunternehmen hatte. Die Ableser standen damit in einem Verhältnis der persönlichen Gebundenheit gegenüber der BF. Bei Ausführung ihrer Tätigkeiten waren die Ableser an die betrieblichen Erfordernisse der BF gebunden, zumal diese die Ablesungen auch organisiert hat (Hausanschlag, Zurverfügungstellung von Kundendienstprotokollen, Vorgehensweise bei Nicht-Antreffen der Bewohner etc.). Durch die wiederholte Beauftragung mit denselben Arbeiten waren die Ableser in den Arbeitsprozess der BF langfristig eingebunden und es erübrigte sich jede weitere Einschulung. Auf das betriebliche Geschehen hatten die Ableser keinen unmittelbaren Einfluss.

Für das Ablesen waren haushaltsübliches Werkzeug (Schraubenzieher, Zange) sowie spezielle Ampullen und Plomben notwendig, die von der BF hergestellt und den Ablesern zur Verfügung gestellt wurden. Den Ablesern wurden damit von der BF die wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Eine Ablesung ist ohne die Ampullen und Plomben gar nicht möglich und die Beschaffung der Ampullen und Plomben war für die Ableser selbst nicht möglich. Demgegenüber fallen die übrigen Aufwendungen (Schraubenzieher, Zange, Nutzung eines Mobiltelefons, Kugelschreiber) betragsmäßig nicht ins Gewicht. Außerdem stehen sie in einem Spannungsfeld zur Abgrenzung zur Privatsphäre (§ 20 EStG), da sich haushaltsübliche Werkzeuge, Kugelschreiber und Mobiltelefone typischerweise für eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung besonders eignen. Aus der unstrittigen Nutzung der Werkzeuge, Mobiltelefone und Kugelschreiber kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Ableser ihre Arbeiten unter Zuhilfenahme eigener Betriebsmittel erbracht hätten, weil die für die Leistungserbringung wesentlichen Betriebsmittel wie Ampullen und Plomben von der BF zur Verfügung gestellt wurden.

Wie bereits im Zusammenhang mit dem Unternehmerrisiko erwähnt, hatten die Ableser überdies Anspruch auf Spesenersatz in Form von Kilometergeld und Tagesspesen, was ebenfalls für ein Dienstverhältnis spricht.

Keinesfalls kann dem Beschwerdevorbringen gefolgt werden, die BF hätte eine Vermittlungsleistung (Zurverfügungstellung von Aufträgen) erbracht. Dies würde nämlich bedingen, dass die Ableser direkt Vertragspartner der Fernwärmeunternehmen würden, was tatsächlich nicht geschehen ist.

Zusammenfassung

Wie oben ausgeführt, ermöglichen die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der organisatorischen Eingliederung im Beschwerdefall keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit. Daher ist auf weitere Abgrenzungskriterien Bedacht zu nehmen. Die Ableser traf kein Unternehmerrisiko und es bestand kein Vertretungsrecht wie es für selbständige Unternehmer typisch ist. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse traf die Ableser eine persönliche Leistungspflicht, die sie in persönlicher Gebundenheit und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur BF erfüllten. Sie waren langfristig in den Arbeitsprozess der BF eingebunden, hatten aber keinen unmittelbaren Einfluss auf das betriebliche Geschehen. Nicht zuletzt führt die pauschale Entlohnung plus Spesenersatz dazu, dass die Kriterien, die für ein Dienstverhältnis sprechen, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse überwiegen.

Die Ableser erbringen ihre Leistungen daher im Rahmen eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs 2 EStG 1988.“

1.6. Die von der BF1 gegen das Erkenntnis des BFG vom 16.03.2021 erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde mit Beschluss des VwGH vom 18.05.2022, Ra 2021/15/0058-9, zurückgewiesen.

Der VwGH führte in seinen Entscheidungsgründen im Wesentlichen aus:

"[...]

24.Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos, oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen (vgl. z.B. den Beschluss VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0066, mwN). Ob bzw. in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage (vgl. z.B. VwGH 18.12.2013, 2009/13/0230, mwN).

25.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/15/0106, mwN).

26.Das BFG hat im Revisionsfall zunächst darauf verwiesen, dass die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der organisatorischen Eingliederung im Revisionsfall keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichten, weil diese Merkmale bei der Natur der ausbedungenen Tätigkeiten, die gänzlich außerhalb örtlicher Einrichtungen der Arbeitgeberin erfolgten, von vornherein keine eindeutige Abgrenzung erlaubten. In der Folge hat sich das BFG ausführlich mit den einzelnen Merkmalen, die ein Dienstverhältnis begründen können, auseinandergesetzt und ist zu der fallbezogenen Beurteilung gelangt, dass im Revisionsfall ein Dienstverhältnis der Ablesenden zur Revisionswerberin vorliegt.

27.Die Revision kann mit ihren Zulässigkeitsrügen nicht aufzeigen, dass die Sachverhaltsannahmen des BFG zu den einzelnen Merkmalen (Vertretungsmöglichkeit nur innerhalb des von der Revisionswerberin geschulten Kollegenkreises unter Übergang des Entlohnungsanspruchs auf die vertretende Person unmittelbar gegenüber der Revisionswerberin; kein relevantes ausgabenseitiges Unternehmerwagnis im Lichte von Spesenersatz und sonst bloßer Verwendung haushaltsüblicher Hilfsmittel) oder die darauf basierende Gesamtbeurteilung mit die Zulässigkeit der Revision begründenden Mängeln behaftet wäre (vgl. zu einer eingeschränkten Vertretungsmöglichkeit bzw. Risikotragung auf der Ausgabenseite etwa auch bereits VwGH 29.6.2016, 2013/15/0281, sowie VwGH 25.10.1994, 90/14/0184).

28.Zur leistungsbezogenen Vergütung hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen bereits - worauf auch das BFG im angefochtenen Erkenntnis hingewiesen hat - ausgesprochen, dass monatliche Einnahmenschwankungen auf Grund einer unterschiedlich hohen Anzahl geleisteter Arbeitsstunden nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen (vgl. zB mwN VwGH 2.2.2010, 2009/15/0191, zu „Callcenter-Agents“).

29.Der Umstand, dass im Vorhinein unklar gewesen sei, wie viele Ablesevorgänge in einem Gebäude aufgrund der notwendigen Anwesenheit der Wohnungsinhabenden tatsächlich durchführbar seien und welche zusätzlichen Service- Montageleistungen jeweils erbracht werden müssten, spricht entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin auch nicht für ein entscheidendes einnahmenseitiges Unternehmerwagnis. Ein unternehmerisches Risiko ist nämlich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat - insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden müssen (vgl. VwGH 23.5.2000, 97/14/0167, mwN).

30.Weder konnten jedoch im Revisionsfall die Ablesenden - wie die Revisionsbeantwortung zutreffend vorträgt - angesichts der beschriebenen Ungewissheit über die konkreten Ablesevorgänge die Annahme von Aufträgen danach ausrichten, in welchen Wohnobjekten lukrative Ablesevorgänge zu erwarten seien, noch konnten sie den Erfolg ihrer Tätigkeit durch ihr eigenes Darzutun maßgeblich beeinflussen. Auch ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt und aus dem Revisionsvorbringen nicht, dass einzelne Ablesende mit ihrer Ablesetätigkeit auch für andere und damit mehrere Auftraggeber tätig geworden und insofern selbst unternehmerisch auf einem Markt aufgetreten wären.

31.Soweit die Revisionswerberin schließlich das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nur vorläge, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben worden wäre bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hätte, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa VwGH 27.9.2021, Ra 2020/15/0066, mwN).

32.Das BFG hat im angefochtenen Erkenntnis jedoch - wie oben wiedergegeben - gar nicht die Feststellung getroffen, dass für die Entlohnung der Ablesenden eine feste monatliche Abrechnungsperiode vorgesehen gewesen sei. Es hielt vielmehr ausdrücklich fest, dass sich aus von der Revisionswerberin vorgelegten Rechnungen ergeben habe, dass „die Abrechnungen nicht immer ein Monat betrafen“. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, inwiefern die behauptete Aktenwidrigkeit entscheidungswesentlich sein sollte.

33.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

[...]"

1.7. Die Lohnsteuerpflicht der BF2 bis BF12 gemäß § 47 EStG 1988 für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit in den jeweiligen sie betreffenden Zeiträumen wurde somit rechtskräftig festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16.03.2021 und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2022 und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm darüber hinaus bezüglich der BF1 Einsicht in das Firmenbuch. Die Feststellungen ergeben sich aus den jeweils in Klammer zitierten und aktenkundigen Beweismittel vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. den Angaben des BF12 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die belangte Behörde konnte im Vorlagebericht vom 19.09.2016 sowie in den beiliegenden Erläuterungen der GPLA-Prüferin nachvollziehbar darlegen, wie die Nachkorrektur der Beitragsgrundlagen zustande gekommen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu den Spruchteilen A.1.I.) und A.2.I.):

3.1.I. Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens:

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2022, Ra 2021/15/0058, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16.03.2021, RV/2100570/2017, gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Durch das oben genannte Erkenntnis des VwGH vom 18.05.2022 wurde über den Aussetzungsgrund rechtskräftig entschieden, so dass das ausgesetzte Verfahren fortzuführen war.

3.2.II. Zur Abweisung der Beschwerden:

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in den im entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Fassungen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 leg. cit. nur eine Teilversicherung besteht.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung sind Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen [...], wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach § 4 ASVG - unbeschadet einer nach § 7 oder § 8 ASVG eintretenden Teilversicherung - ausgenommen.

Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sind nur die im § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten, von den im § 4 leg. cit. genannten Personen, in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in den im entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Fassungen ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG ausgesprochen, dass die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin liegt, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg.: "jedenfalls" in § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (vgl. u.a. VwGH vom 24.11.2010, 2007/08/0333, mit Verweis auf VwGH vom 26.04.2006, Zl. 2003/08/0264, und vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066).

Die BF2 bis BF12 bezogen im entscheidungsrelevanten Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2013 keine Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a bis d EStG 1988 oder gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 während eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft.

Die Lohnsteuerpflicht der BF2 bis BF12 steht auf Grund des in den Feststellungen im Wesentlichen wiedergegebenen und durch Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den VwGH in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes fest.

Somit unterlagen die BF2 bis BF12 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 letzter Satz ASVG der Vollversicherung nach dem ASVG.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).

Nachdem die BF2 bis BF 12 ihre Tätigkeit für die BF tatsächlich als Dienstnehmer ausgeübt haben, unterliegen sie mit dieser daher auch der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.

Des Weiteren unterliegen die im Anhang II. des angefochtenen Bescheides gelisteten Dienstnehmer der BF1 aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse lediglich der Unfallversicherungspflicht.

Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. und II. waren daher abzuweisen.

3.2.2. Zum Einwand der Verjährung:

Der mit „Verjährung der Beiträge“ betitelte § 68 ASVG lautet:

§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist, der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechts wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."

Für die Beurteilung der Frage, ob und in wieweit Feststellungverjährung gemäß § 68 Abs. 1 ASVG eingetreten ist, kommt es auf die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist an. Deren Dauer hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (vgl. VwGH 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152, mwN; 15.07.2019, Ra 2019/08/0107).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Dienstgeber gemäß § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG die Unrichtigkeit seiner Angaben bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, ist davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Insbesondere geht diese Erkundigungspflicht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen. (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120)

Der Dienstgeber ist vielmehr nur dann entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag. (vgl. VwGH vom 25.9.1990, Zl. 90/08/0060; VwGH vom 29.09.1992, Zl. 92/08/0154)

Die bloße "Nichtbeanstandung" beitragsfreier Zahlungen in der Vergangenheit stellt noch keine Verwaltungsübung dar, auf die der Meldepflichtige vertrauen darf (vgl. VwGH 07.10.2015, Zl. 2013/08/0015; VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0176, VwSlg 14020 A/1994).

Die BF1 wendet diesbezüglich in der Beschwerde sowie in den Stellungnahmen ein, dass im gegenständlichen Fall die Beiträge für den Zeitraum 01.04.2008 bis 31.03.2010 zum Beginn der GPLA im April 2013 unter Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt seien. Die Ablesetätigkeiten seien vor der Gründung der BF1 im Jahre 2006 von der MT erbracht worden, diese sei von der belangten Behörde sowie vom Finanzamt Graz-Stadt im Hinblick auf die ordnungsgemäße Entrichtung der lohnabhängigen Abgaben geprüft worden und es habe keine Beanstandung hinsichtlich der Beauftragung von Werkvertragsnehmern für Ablesetätigkeiten gegeben. Damit würde eine jahrelange Verwaltungspraxis der belangten Behörde bzw. Steuerbehörden vorliegen.

Die belangte Behörde hat im Vorlagebericht und in den Stellungnahmen dazu ausgeführt, dass die BF1 eine entsprechende Erkundigung weder behauptet noch nachgewiesen habe. Vielmehr sei mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.08.1998 für insgesamt 16 Personen festgestellt worden, dass diese aufgrund ihrer Tätigkeit (Ablesen und Montieren von Heizverteilern) für die „Meßtechnik GesmbH“ als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung unterliegen würden. Daher sei die Verjährungsfrist auf fünf Jahre verlängert worden.

Die BF1 hat im gegenständlichen Verfahren nicht geltend gemacht, sich bei einer geeigneten Stelle erkundigt zu haben. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die die Vornahme der falschen Meldung entschuldigen könnten. Der BF1 wäre zumutbar gewesen, sich hinsichtlich der Ablesetätigkeiten sachkundig zu machen und eine ausdrückliche Auskunft von der belangten Behörde oder eines berufungsmäßigen Parteienvertreters einzuholen. Anhaltspunkte, wonach die BF1 dies unternommen hätte, liegen nicht vor und wurde auch kein entsprechendes Vorbringen erbracht.

Eine bloße Nichtbeanstandung im Rahmen von durchgeführten Prüfungen seitens der Behörden bei der MT stellen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur keine Verwaltungsübung dar, auf welche die BF1 hätte vertrauen dürfen. Die sie treffende Erkundigungspflicht wird dadurch nicht aufgehoben (VwGH 7.10.2015, 2013/08/0015). Darüber hinaus wurde bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 20.08.1998 bestätigt, dass 16 Personen aufgrund ihrer Tätigkeit „Ablesen und Montieren von Heizverteilern“ für die „Meßtechnik GmbH“ als Dienstnehmer zu qualifizieren sind.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ausgegangen.

3.3. Zur Beitragsnachverrechnung:

3.3.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden im Rahmen der bei der BF1 durchgeführten GPLA sowie der erfolgten Nachkorrektur im Vorlagebericht vom 19.09.2016 aufgrund der Nachversicherung der BF2 bis BF12 als vollversicherungspflichtige Dienstnehmer EUR 571.830,93 an Beiträgen sowie Verzugszinsen von EUR 185.463,40, somit insgesamt EUR 757.294,33, nachverrechnet.

Aufgrund des Vorbringens der BF1 in der Beschwerde, wonach die Beitragsgrundlage im Falle von sieben Ablesern nicht nachvollziehbar sei, wurde seitens der belangten Behörde nach erfolgter Überprüfung der Beitragsgrundlagen festgestellt, dass insgesamt EUR 2,64 zu viel an Beiträgen nachverrechnet wurden. In weiterer Folge wurde seitens der BF1 nach wie vor die Berechnung der Beitragsgrundlagen für drei Ableser bemängelt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte die belangte Behörde die Nachkorrektur der Beitragsgrundlagen nachvollziehbar darlegen. Das Vorbringen der BF1 bezüglich der drei angezweifelten Honorarnoten ist jedoch unsubstanziiert geblieben. Es lassen sich auch sonst keine Anhaltspunkte erkennen, die an den Berechnungen der belangten Behörde Zweifel entstehen lassen würden.

Da die BF2 bis BF12 wegen der rechtskräftig festgestellten Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 EStG jedenfalls auch Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sind, erfolgte auch die Beitragsnachverrechnung samt Verzugszinsen dem Grunde nach zu Recht.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

Zu den Spruchteilen B.1.) und B.2.): Unzulässigkeit der Revisionen:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2137047.1.00

Normen

ASVG §4 Abs1 Z1ASVG §4 Abs2ASVG §410ASVG §44ASVG §49ASVG §5ASVG §7B-VG Art133 Abs4

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Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W213 2340333-1 · 30. September 2026W213 2340333-1 · 30. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2340333.1.00B-VG Art133 Abs4 · GehG §169f · GehG §169g · VwGVG §28 Abs1 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W213 2311456-1 · 29. September 2026W213 2311456-1 · 29. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2311456.1.00B-VG Art133 Abs4 · GehG §12 Abs2 Z1a · GehG §169f · GehG §169g · GehG §169h · VwGVG §28 Abs1 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W137 2347830-1 · 28. September 2026W137 2347830-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W137.2347830.1.00AVG §17 · B-VG Art133 Abs4 · B-VG Art22a · IFG §11 · IFG §16 · IFG §2 · IFG §3Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W129 2349766-1 · 28. September 2026W129 2349766-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2349766.1.00B-VG Art133 Abs4 · Externistenprüfungsverordnung §13 · Externistenprüfungsverordnung §15 · Externistenprüfungsverordnung §18 · Externistenprüfungsverordnung §5 · Externistenprüfungsverordnung §6 · Externistenprüfungsverordnung §7 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 · SchPflG 1985 §11 · SchUG §42 · SchUG §71Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W129 2349843-1 · 28. September 2026W129 2349843-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2349843.1.00B-VG Art133 Abs4 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5 · Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6 · Leistungsbeurteilungsverordnung §2 · Leistungsbeurteilungsverordnung §20 · Leistungsbeurteilungsverordnung §3 Abs3 · Leistungsbeurteilungsverordnung §4 · Leistungsbeurteilungsverordnung §5 · Leistungsbeurteilungsverordnung §8 · SchUG §20 Abs1 · SchUG §25 Abs1 · SchUG §71 Abs2 litcBundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W231 2341530-1 · 28. September 2026W231 2341530-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W231.2341530.1.00AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §57 · AsylG 2005 §58 Abs1 Z2 · AsylG 2005 §58 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · B-VG Art133 Abs4 · FPG §125 Abs32 · FPG §46 · FPG §52 Abs2 Z2 · FPG §52 Abs9 · FPG §55 Abs1 · FPG §55 Abs2 · FPG §55 Abs3 · StatusVO 2024/1347 Art13 · StatusVO 2024/1347 Art18 · VwGVG §28 Abs2Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W117 2351258-1 · 28. September 2026W117 2351258-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2351258.1.00BFA-VG §22a Abs1 Z3 · BFA-VG §22a Abs3 · B-VG Art133 Abs4 · FPG §76 Abs2 Z2 · FPG §76 Abs3 Z1 · FPG §76 Abs3 Z3 · FPG §76 Abs3 Z9 · VwGVG §35 Abs1 · VwGVG §8a Abs1Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · W262 2343811-1 · 28. September 2026W262 2343811-1 · 28. September 2026 · ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2343811.1.00AsylG 2005 §54a · AsylG 2005 §7 Abs3 · AsylG 2005 §75 Abs32 · AsylG 2005 §8 Abs1 · B-VG Art133 Abs4 · StatusVO 2024/1347 Art11 Abs1 lite · StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lita · StatusVO 2024/1347 Art18 · StatusVO 2024/1347 Art24 · StatusVO 2024/1347 Art24 Abs5 · VwGVG §28 Abs2