Entscheidung
Bundesverwaltungsgericht · W224 2118006-1 · 15. Februar 2016
W224 2118006-1 · Bundesverwaltungsgericht · 15. Februar 2016
Gericht
BVwG
Entscheidungsdatum
15.02.2016
Geschäftszahl
W224 2118006-1
Rechtssatz
Rechtssatz 1
Soweit seitens des Beschwerdeführers ausgeführt wird, dass durch die Rückforderung der ausbezahlten Studienbeihilfe wider Treu und Glauben in eine Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen werde und dies rechtswidrig sei sowie dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit mit den nun geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen konfrontiert worden sei, ist darauf zu verweisen, dass das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände eintritt. Die Erlassung eines (Feststellungs)Bescheides betreffend das Ruhen ist weder in jedem Fall vom Gesetz geboten noch für den Eintritt der Rechtsfolgen, die mit dem Ruhen verbunden sind notwendig (vgl. VwGH 18.12.2003, 99/12/0159).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2118006.1.01