In einer aktuellen OGH-Entscheidung geht es um einen Prothesenbruch und darum, ob eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) besteht. In diesem Zusammenhang beschäftigt sich der OGH mit der Frage, wann ein Produkt überhaupt fehlerhaft im Sinne des PHG ist.
Allgemeines zur Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Für Personen- und Sachschäden, die durch Produktfehler verursacht werden, ist eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen. Ein Produkt ist gemäß § 5 PHG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Konkret bestehen folgende Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz: (1) das Produkt weist einen Fehler auf; (2) es ist ein Schaden aufgetreten; und (3) der Fehler ist für den Schaden kausal.
Bei der Geltendmachung der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist keine vertragliche Beziehung zwischen dem Hersteller (bzw dem Importeur) und der geschädigten Person notwendig. Es kann also nicht nur derjenige, der das Produkt vom Hersteller gekauft hat, sondern auch jeder Dritte (zB der Endverbraucher) diese Haftung geltend machen.
Der Fall: Haftung aufgrund gebrochener Prothese
In dem eingangs genannten Fall geht es um die Haftung aufgrund des Bruchs einer Hüftprothese wegen eines Konstruktionsfehlers. Der Kläger wurde im Jahr 2017 durch diesen Bruch geschädigt. Der Beklagte hat die Prothese im Jahr 2009 auf den Markt gebracht, 2010 wurde sie beim Kläger implantiert. Bei einem solchen Prothesenbruch innerhalb weniger Jahre handelt es sich um keinen normalen Verschleiß. Als die Hüftprothese in Verkehr gebracht wurde, war der Fachwelt allerdings noch keine erhöhte Komplikationsrate aufgrund von Prothesenbrüchen bekannt. Das Berufungsgericht lehnte eine Haftung der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetz (anders als das Erstgericht) ab.
Der OGH bestätigte diese Entscheidung. Die Beklagte trage keine Haftung, weil sie zum Zeitpunkt der Einführung der mangelhaften Hüftprothese den Fehler aufgrund des damaligen Standes von Wissenschaft und Technik nicht erkennen konnte. Bei Produkteigenschaften, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, handelt es sich also um keine Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes.
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