§ 26 ZTG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 26 Firma
(1) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrer Firma den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beifügen. Das Wort „Ziviltechniker“ darf mit „ZT“ abgekürzt werden.
(2) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller AN der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter anzuführen. Ist eine interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern AN der Ziviltechnikergesellschaft beteiligt, so sind deren facheinschlägig befugte Gesellschafter gesondert anzuführen.

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