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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2019
§ 25 Erlöschen der Befugnis
(1) Die Befugnis erlischt:
- 1. mit Verlust der Rechtsfähigkeit oder
- 2. sechs Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird, oder
- 3. durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder
- 4. wenn sonstige Umstände eingetreten sind, die den Bestimmungen dieses Abschnittes widersprechen.
