§ 25 ZTG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2019
§ 25 Erlöschen der Befugnis
(1) Die Befugnis erlischt:
1. mit Verlust der Rechtsfähigkeit oder
2. sechs Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird, oder
3. durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder
4. wenn sonstige Umstände eingetreten sind, die den Bestimmungen dieses Abschnittes widersprechen.
(2) Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.

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