§ 586 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Dritter Titel Bildung des Schiedsgerichts
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2006
§ 586 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.

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