§ 585 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2006
§ 585 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass Gericht'>Das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.

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