§ 512 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.05.1983
§ 512 §. 512.
Findet das Revisionsgericht, dass die Revision muthwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Muthwillensstrafe zu erkennen.

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