§ 511 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 31.07.1929
§ 511 §. 511.
(1) Gericht'>Das Gericht, AN welches die Sache zurückverwiesen wurde, ist bei der weiteren Verhandlung und Entscheidung AN die rechtliche Beurtheilung gebunden, welche das Revisionsgericht seinem aufhebenden Beschlusse zugrunde gelegt hat.
(2) Zum Zwecke der Aufnahme des Verfahrens beim Berufungsgerichte oder beim Gerichte erster Instanz haben diese die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung von amtswegen anzuberaumen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte