§ 318 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Auskunftssachen.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 318 §. 318.
(1) Inwieweit durch Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine, Aich- und Heimpfähle und ähnliche Zeichen oder durch Kerb- oder Spannhölzer, welche die Parteien für ihren Verkehr erwiesenermaßen gebraucht haben, ein Beweis geliefert werde, hat Gericht'>Das Gericht nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen.
(2) Die Bestimmungen der §§. 303 bis 309 sind auch auf die Vorlegung von Auskunftssachen sinngemäß anzuwenden.

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