§ 317 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Erneuerung von Urkunden.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 317 §. 317.
(1) Wird eine auf Papier errichtete Privaturkunde unleserlich oder schadhaft, so kann deren Inhaber oder jeder andere Betheiligte vom Aussteller der Urkunde begehren, dass dieselbe auf Kosten des Antragstellers gerichtlich erneuert werde. Hiezu sind alle Personen zu laden, wider welche die Urkunde nach Lage der Sache zum Beweise dienen soll.
(2) Im Falle der Weigerung kann der Aussteller zu solcher Erneuerung nur im Wege der Klage verhalten werden.

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