§ 159 ZPO

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Insolvenzeröffnung
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2010
§ 159
Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte