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Verlust der Processfähigkeit, Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters.Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.03.1919
§ 158 §. 158.
(1) Wenn eine Partei die Processfähigkeit verliert, oder wenn der gesetzliche Vertreter einer Partei stirbt oder dessen Vertretungsbefugnis aufhört, ohne dass die Partei processfähig geworden ist, wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Processvollmacht ausgestatteten Person vertreten ist.
