§ 59 ZOLLR-DG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2016
§ 59 Zu Art. 102 des Zollkodex
Die Mitteilung nach Art. 102 Abs. 1 des Zollkodex gilt als Abgabenbescheid.

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