§ 58 ZOLLR-DG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 58 Zu Art. 94 des Zollkodex
Ein im Zollgebiet der Union ansässiger Dritter, der nicht ein in der Union nach den geltenden Unionsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist, ist vom Zollamt Österreich als Bürge zuzulassen, wenn die jederzeitige Einbringung der verbürgten Beträge gewährleistet ist.

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