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Abschnitt XIStand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 24.12.1986
§ 71 Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen
§ 71
Während des Zivildienstes sind folgende Vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt:
- 1. Weisungen nach § 50 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist;
- 2. gerichtliche Erziehungsmaßnahmen, soweit sie mit dem Dienst unvereinbar sind.
