§ 50 ZDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 50
Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

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