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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 52
(1) Die Beiratsmitglieder sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß § 43 Abs. 2 bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und Verhältnismäßig ist.
(2) Beiratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.
