§ 43 ZDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Abschnitt VII Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 43
(1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.
(2) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen AN den Bundesminister für Inneres zu beschließen.

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