§ 37 ZDG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 37
(1) Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach der Leistung des Zivildienstes beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (Beschwerde'>Außerordentliche Beschwerde), wenn die vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß § 55 Abs. 4 erfolglos geblieben ist.
(1a) Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes.
(2) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen AN den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Er kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls AN Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.

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