§ 65 ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 65 Eintragung in die Ärzteliste
(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 179/2004, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, gelten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes haben die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die in Abs. 1 genannten Personen AN die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.
(3) Bis zum 31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Abs. 1 genannten Personen AN die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen.

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