§ 64 ZÄG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 64 Niederlassungsgenehmigungen
(1) Nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes erteilte Genehmigungen zur Niederlassung, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nicht erloschen, zurückgelegt oder zurückgenommen sind, gelten als Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung zur Niederlassung gemäß § 7 DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung gemäß § 11 DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des Dentistenberufs nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

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