§ 157 WTBG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 157 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus elf durch den Kammertag zu wählenden Mitgliedern.
(2) Dem Vorstand müssen mindestens je vier Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.
(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. alle Aufgaben, die weder dem Präsidenten, dem Präsidium, den Rechnungsprüfern noch dem Kammertag oder einem besonderen Ausschuss nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind,
2. die Bewilligung des Abschlusses von Kollektivverträgen für Arbeits- und Lohnverhältnisse der in Wirtschaftstreuhandkanzleien Beschäftigten,
3. die Bestellung der Mitglieder des Disziplinarrates,
4. die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
5. die Bestellung des Kammeranwalts,
6. die Erstellung der Liste der Untersuchungskommissäre und
7. die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Kammertag keinen Beschluss fassen kann.
(4) Entscheidungen gemäß Abs. 3 Z 7 sind dem Kammertag nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist jedenfalls verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens von vier seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

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