§ 156 WTBG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 156 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus:
1. dem Präsidenten und
2. den Vizepräsidenten.
(2) Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,
2. Sorge dafür zu tragen, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird,
3. Sorge dafür zu tragen, dass die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, einhalten und
4. die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluss fassen kann.
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

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