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3. Abschnitt VerwertungStand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 114 Fortführungsrecht
Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:
- 1. der überlebende Ehegatte gemäß § 115 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 116 oder
- 2. die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 117 oder
- 3. der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 118.
