§ 116 WTBG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 16.09.2017
§ 116 Eingetragene Partner
Der überlebende eingetragene Partner ist unter sinngemäßer Anwendung der in § 115 normierten Voraussetzungen und Bedingungen zur Fortführung der Kanzlei des verstorbenen eingetragenen Partners berechtigt.

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