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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 116 Amtsbeschwerde und Revision
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 5 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde AN das Verwaltungsgericht erheben gegen Bescheide,
- 1. mit denen gemäß § 12a Abs. 3 Ausnahmen vom Stand der Technik zugestanden wurden;
- 2. mit denen gemäß § 33b Abs. 10 weniger strenge Regelungen zugelassen wurden;
- 3. zu denen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Verfahren zur Bescheiderlassung in einer begründeten negativen Stellungname aufgezeigt hat, dass ein Widerspruch zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie zu auf diesem basierenden Regional- oder Sanierungsprogrammen (§ 55g) gegeben ist, in Verfahren, in denen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan keine Parteistellung zukommt;
- 4. mit denen – trotz Vorliegens einer negativen Stellungname des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes – ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wurde (§ 104a), in Verfahren, in denen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan keine Parteistellung zukommt.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen eine auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb der gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 VwGG festgelegten Frist Revision AN den Verwaltungsgerichtshof erheben. Entscheidungen in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis 4 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Verwaltungsgericht spätestens zwei Wochen nach deren Erlassung zuzustellen. In allen anderen Fällen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von einem Verwaltungsgericht binnen drei Monaten ab Erlassung einer auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffenen Entscheidung deren Zustellung Verlangen.
