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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 31.03.2011
§ 115 Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen
Auf nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht:
- 1. die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2;
- 2. die Änderung oder Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10;
- 3. Zweckänderungen gemäß § 21 Abs. 4;
- 4. technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkung auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben.
