§ 26 WKFG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 26 Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 10 und 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut.

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