§ 22 WKFG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 22 Schutz von Bezeichnungen
Die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, oder die Abkürzung „WKAG“ dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von der WKAG und von AIFM, die die Errichtung eines WKF gemäß § 4 Abs. 2 angezeigt haben, verwendet werden.

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