§ 21 WKFG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 21 Aufsicht
Die Aufsicht über die WKAG und den AIFM auf Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt der FMA. Sie hat dabei jeweils die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 1 und 2 AIFMG. Die FMA kann mit ausländischen Behörden zu Zwecken der Erfüllung von Aufgaben dieses Bundesgesetzes zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere auch den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden. Auf diese Zusammenarbeit ist der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG anzuwenden.

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