ART. 42 WGN 1989

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel XLII Vollziehung
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.1989
Art. 42
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
13. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.

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