ART. 39 WGN 1989

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Artikel XXXIX Vertretungsbefugnis der Jugendwohlfahrtsträger
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.1989
Art. 39
Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

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