§ 15 WFG 1984

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1985
§ 15
(1) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus Förderungsbeiträgen angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere aus Wohnbauforschungsmitteln geförderte Forschungsvorhaben kostenlos zur Verfügung zu halten; das Bundesministerium für Bauten und Technik kann diese Verpflichtung zeitlich begrenzen. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung dieses Bundesministeriums veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist bei den Wohnbauforschungsmitteln zu vereinnahmen.
(2) Aus dem Verkauf von Druckwerken, in denen Forschungsergebnisse veröffentlicht werden, darf der Förderungsnehmer keinen Gewinn erzielen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte