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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1985
§ 14
Die Gewährung von Darlehen oder Förderungsbeiträgen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Jedenfalls ist zu vereinbaren, daß – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – ein Förderungsbeitrag zu ersetzen oder ein Darlehen nach Kündigung vorzeitig zurückzuzahlen ist und beide vom Tag der Zuzählung AN mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen sind, wenn
- 1. die Förderung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen wurde,
- 2. das Forschungsvorhaben nicht fristgerecht begonnen oder beendet oder die Frist zur Veröffentlichung nicht eingehalten wurde, es sei denn, die Fristen wurden bei Vorliegen triftiger Gründe erstreckt, oder
- 3. die Förderungsmittel widmungswidrig verwendet, den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht wurden.
