§ 14 WASTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 13.12.2025
§ 14 Aufsichtsrat
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder werden vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestellt.
(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden bzw. entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
(4) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 18 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung sämtlicher seitens der Bundesminister bestellten bzw. entsandten Aufsichtsratsmitglieder.

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