§ 13 WASTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2004
§ 13 Geschäftsführung
(1) Für die Gesellschaft sind bis zu zwei Geschäftsführer für die Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulässig.
(2) Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

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