§ 6 VPDG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 02.08.2016
§ 6 Master File
(1) Das Master File besteht aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur gesamten Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab:
– Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe,
– Beschreibung der Geschäftstätigkeit,
– Dokumentation der immateriellen Werte,
– Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten,
– Dokumentation der Finanzanlage- und Steuerpositionen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt des Master File mit Verordnung näher festzulegen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte