§ 21 VOGRG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.1977
§ 21
Soweit Notare als Gerichtskommissäre im Auftrag eines Gerichtes tätig werden, bei dem die Sprache einer Volksgruppe zugelassen ist, sind die vorhergehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

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