§ 20 VOGRG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.1977
§ 20
(1) Ist die in Österreich ausgestellte Urkunde, auf Grund deren eine Eintragung in ein Personenstandsbuch erfolgen soll, in der Sprache der Volksgruppe abgefaßt, so hat das Standesamt unverzüglich eine Übersetzung herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Auf Verlangen sind Auszüge aus Personenstandsbüchern und sonstige Urkunden vom Standesamt als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe zu erteilen.

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