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3. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen 1. Abschnitt StrafbestimmungenStand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.06.2013
§ 21 Tatbestände
(1) Wer
- 1. Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,
- 2. gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,
- 3. Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
- 4. Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
- 5. eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,
- 6. eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,
- 7. als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
- 8. als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,
- 9. Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,
- 10. Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,
- 11. Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder
- 12. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,
(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
