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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2016
§ 9 Ausfuhrkontrolle
(1) Der Ausfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und die Ausfuhrkontrolle
- 1. auf Grund dieser Vorschriften angeordnet ist oder
- 2. vom Inhaber des ausführenden Betriebes beantragt wird.
(2) Nähere Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
- 1. die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Art. 5 Z 15 des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
- 2. die Ausfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Ausfuhrstellen) zulässig ist,
- 3. die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.
