§ 11A VKG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1995
§ 11a Unabdingbarkeit
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 11 sowie § 12 Abs. 2 zustehen, dürfen soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch Beschränkt werden.

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