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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2011
§ 6 Ausfolgungsbeschluss und Verwahrungskosten
(1) Gericht'>Das Gericht hat im Ausfolgungsbeschluss das Verwahrnis zu beschreiben und die Verwahrungskosten zu bestimmen.
(2) Verwahrungskosten sind die
- 1. Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung einschließlich der Kosten des vom Gericht bestellten Verwahrers,
- 2. Kosten eines vom Gericht nach § 4 bestellten Kurators sowie
- 3. Gebühren einschließlich der Gebühren und Barauslagen nach dem Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, BGBI. Nr. 182/1962, über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen.
