§ 5 VERWEINZG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2011
§ 5 Ausfolgungsverfahren
(1) Ein Antrag auf Ausfolgung ist dem Erleger, dem Erlagsgegner und einem anderen Ausfolgungswerber zuzustellen.
(2) Der Erlagsgegner ist aufzufordern, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist darüber zu äußern, ob er dem Antrag auf Ausfolgung zustimmt (§ 17 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003). Lässt er die Frist ungenützt verstreichen, so kann Gericht'>Das Gericht annehmen, dass er der Ausfolgung zustimmt. Auf diese Folge ist er in der Aufforderung hinzuweisen.

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