§ 19 VERMG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1975
§ 19
Sind alle AN ein Grundstück angrenzenden Grundstücke bereits im Grenzkataster enthalten, so hat das Vermessungsamt die Umwandlung hinsichtlich dieses Grundstückes Von Amts wegen vorzunehmen.

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