§ 18B VERMG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2016
§ 18b
Werden Pläne gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 zur Bescheinigung gemäß § 39 vorgelegt und können die für die verbindliche Festlegung des Grenzverlaufes erforderlichen Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 nicht beigebracht werden, so ist das Verfahren gemäß § 39 mit Bescheid auszusetzen und gemäß § 18a vorzugehen.

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