§ 15 VERMG

Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT III Neuanlegung des Grenzkatasters
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2016
§ 15
(1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder
2. durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).
(2) Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß § 1 Z. 1 lit. a vorhanden ist.

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